Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 25.08.2021 – 184/20
ECLI:DE:VERFGBE:2021:0825.184.20.00
Orientierungssatz
1a. Art 45 Abs 1 Verf BE (ua parlamentarisches Fragerecht) vermittelt den Mitgliedern des Abgeordnetenhauses ein Recht auf Erteilung derjenigen Informationen, die ihnen ihre Mandatsausübung ermöglichen. (Rn.17)
1b. Ein Antrag im Organstreitverfahren wegen Verletzung des Rechts aus Art 45 Abs 1 Verf BE ist – wie hier – unzulässig, wenn der Antragsteller nicht dargelegt hat und es auch sonst nicht ersichtlich ist, dass er die von ihm begehrten weiteren Informationen (hier: zu stationär behandelten Covid-19 Patienten) für die Mandatsausübung benötigt (wird ausgeführt). (Rn.18)
2. Zur Ablehnung eines Eilantrags im vorliegenden Verfahren siehe Beschluss vom 16.12.2020, 184 A/20. (Rn.8)
Verfahrensgang
vorgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 16. Dezember 2020, 184 A/20, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin.
Am 7. Oktober 2020 stellte er folgende schriftliche Anfrage an den Senat (Abghs-Drs. 18/25199):
„Wie viele Personen – da es sich nicht um Daten im Sinne einer Zuordnungsmöglichkeit handelt, bitte präzise nach Alter, Geschlecht und Meldeadresse (Stadt) benennen – wurden seit dem 15.03.2020 bis zum Zeitpunkt der Beantwortung wegen einer Primärdiagnose COVID19 (bitte einzeln nach ICD10: a) U07.1! b) U07.2! c) U99.0!) in den Kliniken von a) Charité und b) Vivantes intensivmedizinisch behandelt?“
Der Antragsgegner teilte ihm am 28. Oktober 2020 die tagesaktuellen Zahlen der in Berliner Krankenhäusern im Zusammenhang mit COVID-19 intensivmedizinisch und sonst stationär behandelten, entlassenen und verstorbenen Patienten mit.
Am 3. November 2020 wiederholte der Antragsteller seine Anfrage (Abghs-Drs.18/25471) mit folgender Vorbemerkung:
„Auf meine Anfrage 18/25199 hat der Senat nicht inhaltlich geantwortet. Die behauptete Beschränkung des Fragerechts - und der korrespondierenden Antwortpflicht - ergibt sich weder aus der Verfassung von Berlin, noch einer anderen Quelle, da das Fragerecht des Abgeordneten uneingeschränkt das Handeln der Exekutive umfasst, gleich in welcher Rechtsform diese ihr Handeln organisiert. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass die ICD-Diagnosen der 100-prozentigen Landesbeteiligungen bekanntlich Abrechnungsgrundlage gegenüber den Kostenträgern sind, daher auch bei der irrigen Auffassung des Senats in das Beteiligungsmanagement fielen.“
In seiner Antwort vom 23. November 2020 verwies der Antragsgegner den Antragsteller auf die unter https://www.berlin.de/corona/lagebericht/ veröffentlichten tagesaktuellen Zahlen zu den COVID-19-Erkrankungen und Behandlungen in Berliner Krankenhäusern.
Am 25. November 2020 hat der Antragsteller ein Organstreitverfahren anhängig gemacht und Eilrechtschutz begehrt. Mit Beschluss vom 16, Dezember 2020 - VerfGH 178 A/20 - hat der Verfassungsgerichtshof den Eilantrag abgelehnt.
Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Mitteilung der begehrten Informationen. Allein aus der Angabe der Primär- bzw. Hauptdiagnosen sei ersichtlich, ob der Krankenhausaufenthalt wegen einer COVID-Erkrankung erfolgte
oder die Erkrankung erst während des stationären Aufenthaltes auftrat. Aus der Differenz der insgesamt gemeldeten stationären COVID-Fälle und den von ihm erfragten Primärdiagnosen sei zu erkennen, wie viele Infektionen in den Krankenhäusern entstanden seien.
Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass der Antragsgegner ihn in seinem Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 VvB dadurch verletzt hat, dass er es unterlassen hat, auf die parlamentarischen Anfragen 18/25199 und 18/25471 zu intensivmedizinischen Behandlungen wegen einer Primärdiagnose COVID19 (einzeln nach ICD10: a) U07.1! b) U07.2! c) U99.0!) in den Kliniken von a) Charité und b) Vivantes inhaltlich zu antworten und die erbetenen Informationen mitzuteilen.
Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, es sei nicht möglich, mit den verlangten Informationen zu erkennen, ob und wie viele Infektionen in den Krankenhäusern stattfinden.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.
II.
Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Verfassungsgerichtshof einstimmig auf sie verzichtet hat (§ 24 Abs. 1 VerfGHG).
Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller ist nicht in seinem Frage- und Informationsrecht aus Art. 45 Abs. 1 Verfassung von Berlin - VvB - verletzt. Die Vorschrift vermittelt ihm ein Recht auf Erteilung derjenigen Informationen, die ihm seine Mandatsausübung ermöglichen. Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VvB können die Rechte der einzelnen Abgeordneten nur insoweit beschränkt werden, wie es für die gemeinschaftliche Ausübung der Mitgliedschaft im Parlament notwendig ist.
Der Antragsteller hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass er die von ihm begehrten weiteren Informationen für die Mandatsausübung benötigt. Es ist nicht erkennbar, dass er mit den verfahrensgegenständlichen Informationen das von ihm angestrebte statistische Auswertungsziel erreichen kann. Die Differenz zwischen den vom Senat gemeldeten stationären COVID-19-Fällen und den erfragten kodierten Primärdiagnosen in bestimmten Krankenhäusern, die der Antragsteller bilden will, kann nach aktuellem Stand nicht als Ermittlung der Fälle der Ansteckung während eines Krankenhausaufenthalts gelten, weil eine COVID-19-Infektion regelmäßig erst mit zeitlicher Verzögerung nachweisbar ist. Unter Berücksichtigung der Inkubationszeiten, in denen negative Testergebnisse nicht aussagekräftig sind, kann mit den vom Antragsteller erfragten Informationen keine Aussage dazu getroffen werden, ob eine Infektion erst im Klinikumfeld eingetreten ist oder bereits vor der Klinikaufnahme stattfand, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt in der Klinik nachgewiesen wurde.
Ebenso wenig kann von den erfragten statistischen ICD-Angaben darauf geschlossen werden, wie viele der gemeldeten Fälle eine laborbestätigte Ursache in Sars-CoV-2 haben und wie viele Fälle andere Ursachen haben, die unverzüglich bekämpft werden müssten. Denn die gleichzeitige oder zeitlich gestaffelte Erfassung von Diagnosen gibt für Rückschlüsse zu der jeweiligen Gewichtung der Ursachen und dem der einen oder anderen Ursache jeweils zuzuordnenden Krankheitsverlauf im Sinne einer überwiegenden Ursächlichkeit gerade nichts her. Dies gilt umso mehr, als Tatsachen betroffen sind, die wissenschaftlich noch nicht hinreichend bzw. abschließend geklärt sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.