Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 01.11.2021 – 132 A/21
Orientierungssatz
1a. Einsprüche gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen, die sich auf die Gründe des § 40 Abs 2 Nr 1 und 2 bis 8 VerfGHG (juris: VGHG BE) beziehen, sind – wie hier – unzulässig, wenn sie vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt gem § 74 LWO (juris: WahlO BE 2006) eingelegt werden (vgl VerfGH Berlin, 12.10.2016, 145 A/16 ). (Rn.11)
1b. Eine Erstreckung der Einspruchsfrist auf den Zeitraum zwischen mündlicher Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl und dessen Bekanntmachung im Amtsblatt ist auch nicht durch den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art 15 Abs 4 S 1 VvB ) geboten. Die zeitliche Beschränkung von Rechtsbehelfen gegen das Ergebnis der Wahl (§ 40 Abs 4 S 1 VGHG BE) begrenzt insb weder die gegen die Wahl möglichen Angriffe des Antragstellers, noch beeinträchtigt sie ihn hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen diese vorgebracht werden können, unzumutbar. (Rn.12)
1c. Der verfrüht erhobene Einspruch wird nicht ohne Weiteres durch die Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt während des Einspruchsverfahrens zulässig (vgl VerfGH Berlin, 12.10.2016, 145/16 ). Denn der VerfGH kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der vom Antragsteller gewollte Verfahrensgegenstand auch dem im Amtsblatt bekannt gegebenen, alleine zulässig angreifbaren Wahlergebnis entspricht. (Rn.14)
2. Einem Eilantrag im verfassungsgerichtlichen Verfahren (§ 31 Abs 1 VGHG BE) muss der Erfolg versagt bleiben, wenn er über das hinausgeht, was im jeweiligen Verfahren zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes möglich ist. (Rn.15)
3. Eine Verlängerung der Legislaturperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin über den in Art 54 Abs 5 S 2 Verf BE genannten Zeitraum hinaus (sechs Wochen nach der Wahl eines neuen Parlaments) ist nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann unzulässig, wenn Rechtsverstöße bei der Wahl vorgebracht werden (Hinweis auf Art 39 Abs 5 Verf BE iVm §§ 40ff VGHG BE iVm § 21 WahlG BE). (Rn.15)
4. Hier:
Der auf Verschiebung der Konstituierung des Abgeordnetenhauses sowie der Bezirksverordnetenversammlungen gerichtete Eilantrag ist unzulässig. Soweit der Antragsteller einen Wahleinspruch bereits vor Verkündung des amtlichen Endergebnisses erhoben hatte, ist dieser Einspruch unzulässig. IÜ ist der Eilantrag effektiv auf eine Verlängerung der Wahlperiode des 18. Abgeordnetenhauses über den Zeitraum des Art 54 Abs 5 S 2 Verf BE hinaus und damit auf ein nicht erreichbares Ziel gerichtet. (Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die vorläufige Untersagung der Konstituierung des am 26. September 2021 neugewählten Abgeordnetenhauses von Berlin und der Bezirksverordnetenversammlungen.
Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Bei der am 26. September 2021 durchgeführten Wahl kandidierte er für einen Sitz im Abgeordnetenhaus von Berlin. Am 14. Oktober 2021 ermittelte der Landeswahlausschuss für die Berliner Wahlen das endgültige Ergebnis der Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin in öffentlicher Sitzung.
Am 26. Oktober 2021 hat der Antragsteller unter anderem Einspruch gegen die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen erhoben und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz anhängig gemacht.
Am 28. Oktober 2021 hat die Landeswahlleiterin das endgültige Ergebnis der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Amtsblatt von Berlin bekannt gemacht. Danach gehört der Antragsteller dem neugewählten Abgeordnetenhaus nicht an.
Ebenfalls am 28. Oktober 2021 und nach Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen im Amtsblatt von Berlin hat der Antragsteller den von ihm erhobenen Einspruch unter Verweis auf die bereits übersandte Begründung vorsorglich erneut erhoben und seinen einstweiligen Rechtsschutzantrag auch auf diesen Einspruch bezogen.
Der Antragsteller meint, sein schon vor der Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahlen im Amtsblatt erhobener Einspruch müsse zulässig sein, andernfalls eine Rechtsschutzlücke drohe. Jedenfalls sei der nach Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahlen im Amtsblatt vorsorglich erneut erhobene Einspruch zulässig. In der Sache seien die Mängel bei der Durchführung der Wahl derart gravierend, dass eine Wiederholung der gesamten Wahl geboten sei. Wegen der zahlreichen von ihm gerügten Rechtsverstöße bei der Wahl fehle dem neugewählten Abgeordnetenhaus die demokratische Legitimität. Bis zur Entscheidung über seine Einsprüche müsse die Konstituierung des neugewählten Abgeordnetenhauses daher einstweilen untersagt werden.
Der Antragsteller beantragt,
die Konstituierung des neugewählten Abgeordnetenhauses von Berlin und der Bezirksverordnetenversammlungen in allen Berliner Bezirken auf der Grundlage des verkündeten amtlichen Endergebnisses einstweilen bis zur Entscheidung über seine Einsprüche zu untersagen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtschutz hat in der Sache keinen Erfolg. Soweit er sich auf den von dem Antragsteller am 26. Oktober 2021 erhobenen Einspruch bezieht, muss ihm der Erfolg schon deswegen versagt bleiben, weil dieser Einspruch offensichtlich unzulässig ist (1.). Hinsichtlich des am 28. Oktober 2021 erhobenen Einspruchs ist der einstweilige Rechtsschutzantrag zurückzuweisen, weil er über das zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes im Einspruchsverfahren rechtlich Mögliche hinausgreift (2.).
1. Der am 26. Oktober 2021 erhobene Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ist unzulässig, weil er vor der Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt für Berlin erhoben wurde (a) und nicht dadurch zulässig geworden ist, dass die Bekanntmachung inzwischen erfolgt ist (b).
a) Einsprüche gegen die Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin und zu den Bezirksverordnetenversammlungen, die sich auf die Gründe des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bis 8 VerfGHG beziehen, sind unzulässig, wenn sie vor Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt gemäß § 74 Landeswahlordnung - LWO - eingelegt werden (vgl. VerfGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - 145 A/16 - juris Rn. 5). Das folgt schon aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG, der Anfang und Ende der Frist für die Einlegung des Einspruchs mit den Worten "innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt von Berlin" sowohl hinsichtlich des Anfangs als auch hinsichtlich des Endes der Frist eindeutig und unmissverständlich festlegt. Mit diesem Wortlaut, der ausdrücklich auf die Bekanntmachung im Amtsblatt Bezug nimmt, wäre es insbesondere unvereinbar, den Lauf der Frist, wie der Antragsteller meint, bereits mit anderen zeitlich vorgelagerten Verlautbarungen der Landeswahlleiterin über das Wahlergebnis beginnen zu lassen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit deren Erlass einen früheren Fristbeginn regeln wollte. Sinn und Zweck der Frist des § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG sprechen ebenfalls für ein wortlautgetreues Verständnis der Vorschrift. Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist das durch die Landeswahlleiterin bekanntgemachte Ergebnis der Wahl. Es soll unzweideutig feststehen, bevor der Verfassungsgerichtshof insoweit angerufen werden kann. Das ist erst der Fall, wenn das Wahlergebnis im Amtsblatt bekanntgegeben wurde. Vorherige Verlautbarungen der Landeswahlleiterin über das Wahlergebnis können die Funktion einer unzweideutigen Bekanntmachung der Wahl nicht erfüllen. Mündlichen Verlautbarungen wohnt stets das Risiko einer fehlerhaften Rezeption oder Weitergabe durch die Zuhörer inne. Bei anderen schriftlichen Verlautbarungen als der Verkündung im Amtsblatt wäre unklar, auf welche es ankäme, wiche ihr Inhalt voneinander ab.
Eine Erstreckung der Einspruchsfrist auf den Zeitraum zwischen mündlicher Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl und dessen Bekanntmachung im Amtsblatt ist schließlich nicht durch Art. 15 Abs. 4 Satz 1 der Verfassung von Berlin -VvB - geboten, der dem Antragsteller einen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes einräumt. Die in § 40 Abs. 4 Satz 1 VerfGHG geregelte zeitliche Beschränkung von Rechtsbehelfen gegen das Ergebnis der Wahl begrenzt insbesondere weder die gegen die Wahl möglichen Angriffe des Antragstellers, noch beeinträchtigt sie ihn hinsichtlich des Zeitraums, innerhalb dessen diese vorgebracht werden können, unzumutbar.
Der Antragsteller stützt seinen Einspruch auf die Gründe des § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bis 8 VerfGHG. Die von ihm gerügten Mängel bei der Durchführung der Wahl sind den Einspruchsgründen des § 40 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 7 und 8 VerfGHG zuzuordnen. Der Einspruch ist am 26. Oktober 2021 und damit vor der Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin im Amtsblatt von Berlin erhoben worden.
b) Der verfrüht erhobene Einspruch wird nicht ohne Weiteres durch die Bekanntmachung des Wahlergebnisses im Amtsblatt während des Einspruchsverfahrens zulässig (vgl. VerfGH, Beschluss vom 12. Oktober 2016 - VerfGH 145/16 - juris Rn. 4). Wird der Einspruch gegen das Ergebnis der Wahl vor dessen Bekanntmachung im Amtsblatt erhoben, steht der Verfahrensgegenstand wegen des Risikos einer fehlerhaften Rezeption oder Weitergabe einer mündlichen Bekanntgabe oder divergierender schriftlicher Verlautbarungen über das Wahlergebnis nicht eindeutig fest. Erfolgt die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach Erhebung des Einspruchs, kann der Verfassungsgerichtshof daher nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der vom Antragsteller gewollte Verfahrensgegenstand auch dem im Amtsblatt bekannt gegebenen, alleine zulässig angreifbaren Wahlergebnis entspricht.
2. Soweit der einstweilige Rechtsschutzantrag sich auf den am 28. Oktober 2021 erhobenen Einspruch bezieht, muss ihm der Erfolg versagt bleiben, weil er über das zur Sicherung effektiven Rechtschutzes im Einspruchsverfahren rechtlich Mögliche hinausgeht.Einer vorläufigen Untersagung der Konstituierung des Abgeordnetenhauses bis zur Entscheidung über die Einsprüche des Antragstellers steht Art. 54 Abs. 5 VvB entgegen. Nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 VvB tritt das neugewählte Abgeordnetenhaus spätestens sechs Wochen nach der Wahl zusammen. Damit endet gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 VvB die Wahlperiode des alten Abgeordnetenhauses. Schon der Wortlaut der Vorschrift lässt erkennen, dass die Ausdehnung der Wahlperiode über den in Art. 54 Abs. 5 Satz 2 VvB genannten Zeitraum hinaus unzulässig ist (vgl. Driehaus/Driehaus, VvB, 4. Aufl. 2020, Art. 54 Rn. 3; zum Bundesrecht vgl. Brocker; Epping/Hillgruber, GG, 48. Edition, Stand: 15. August 2021, Rn. 13 und 13.1). Das gilt nach dem Willen des Gesetzgebers auch, wenn Rechtsverstöße bei der Wahl vorgebracht werden (Art. 39 Abs. 5 VvB i.V.m. § 40 ff. VerfGHG i.V.m. § 21 Landeswahlgesetz - LWahlG -). Auch dann soll das neugewählte Abgeordnetenhaus sich konstituieren. Einwände gegen seine ordnungsgemäße Zusammensetzung sind im Wahlprüfungsverfahren vorzubringen. Wird ein solches später erfolgreich abgeschlossen, sind die festgestellten Fehler im Wege einer Wiederholungswahl zu beheben. Für eine Verschiebung der Konstituierung des neugewählten Abgeordnetenhauses im Wege einstweiliger Anordnung wegen der Möglichkeit des Vorliegens erheblicher Wahlfehler ist danach auch dann kein Raum, wenn diese den vom Antragsteller behaupteten Umfang erreicht haben sollten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.