Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 23.02.2022 – 8 A/22
Orientierungssatz
1a. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VerfGH Berlin, 02.08.2019, 112 A/19 ; stRspr). (Rn.8)
1b. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nicht über das hinausgehen, was zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes rechtlich möglich ist (vgl VerfGH Berlin, 26.09.2021, 132 A/21 ). (Rn.9)
2. Hier: Erfolgloser Eilantrag bzgl der Benennung von Mitgliedern der G 10-Kommission des Landes Berlin. Insb kann die Antragstellerin im eA-Verfahren nicht erreichen, dass der VerfGH die gem § 2 Abs 4 S 3 G10AG BE vorgesehene Wahl ersetzt und bestimmt, wer Mitglied der G10-Kommission wird. (Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Abgeordnetenhaus von Berlin wendet sich als Antragstellerin dagegen, dass die von ihr vorgeschlagenen Kandidaten vom Abgeordnetenhaus von Berlin - Antragsgegner zu 1 - nicht in die G10-Kommission des Landes Berlin gewählt worden sind, und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Antragstellerin hat für die G10-Kommission das Vorschlagsrecht für einen Beisitzer und einen stellvertretenden Beisitzer. In seiner Plenarsitzung am 27. Januar 2022 wählte der Antragsgegner zu 1 die von den Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, Die Linke und FDP vorgeschlagenen Personen in die G10-Kommission. Die beiden von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten wurden nicht gewählt. Die G10-Kommission trat am 9. Februar 2022 zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Die Antragstellerin schlug die beiden am 27. Januar 2022 nicht gewählten Kandidaten erneut für die G10-Kommission vor. Sie wurden auch in der Plenarsitzung am 10. Februar 2022 nicht gewählt.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Nichtwahl der von ihr vorgeschlagenen Kandidaten durch den Antragsgegner zu 1 stelle eine Verletzung des Rechts der Fraktionen auf Gleichbehandlung aus Art. 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Verfassung von Berlin - VvB - dar und verstoße gegen die Grundsätze der repräsentativen Demokratie und des Minderheitenschutzes.
Die Antragstellerin beantragt,
im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG ohne mündliche Verhandlung die Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihr zu gestatten, zwei Mitglieder für die G10-Kommission des Landes Berlin zu benennen,
hilfsweise die Antragsgegner zu verpflichten, die G10-Kommission des Landes Berlin nicht ohne zwei von ihr vorgeschlagene Mitglieder zu konstituieren oder sich konstituieren zu lassen.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Antragsgegner zu 1 und dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. Der Antragsgegner zu 1 hat mit Schriftsatz vom 17. Februar 2022 zum Verfahren Stellung genommen. Die Antragstellerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 erwidert. Der Antragsgegner zu 1 hat hierzu mit Schriftsatz vom 22. Februar 2022 Stellung genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschlüsse vom 16. März 2018 - VerfGH 41 A/18 -, Rn. 14 und vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und 114 A/19 -, jeweils Rn. 10.; st. Rspr., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de).
1. Dem Hauptantrag - verstanden als das Begehren der Antragstellerin, zwei von ihr benannte Kandidaten ohne Wahl durch den Antragsgegner zu 1 in die G10-Kommis-sion zu entsenden - muss der Erfolg schon deswegen versagt bleiben, weil er über das zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes rechtlich Mögliche hinausgeht (vgl. Beschluss vom 26. September 2021 - VerfGH 132 A/21 -, Rn. 15). Die Antragstellerin kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erreichen, dass der Verfassungsgerichtshof die gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes - AG G 10 - vorgesehene Wahl durch den Antragsgegner zu 1 ersetzt und an dessen Stelle bestimmt, wer Mitglied der G10-Kommission wird.
2. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Soweit er auf eine Verpflichtung des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin - des Antragsgegners zu 2 - abzielt, folgt dies daraus, dass nicht der Antragsgegner zu 2, sondern gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 AG G 10 der Antragsgegner zu 1 bestimmt, wer Mitglied der G10-Kommission wird.
Auch im Übrigen - soweit hilfsweise eine Verpflichtung des Antragsgegners zu 1 begehrt wird - bleibt der Hilfsantrag ohne Erfolg. Er geht ins Leere, denn die G10-Kommission hat sich bereits am 9. Februar 2022 konstituiert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.