Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 18.05.2022 – 34 A/22
Orientierungssatz
1. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) ein strenger Maßstab anzulegen (vgl VerfGH Berlin, 02.08.2019, 112 A/19 ; stRspr). (Rn.8)
2. Hier: Unzulässigkeit der Eilanträge mangels Rechtsschutzbedürfnisses. Entgegen den Angaben der antragstellenden Fraktion besteht noch vor der ersten Sitzung des Untersuchungsausschusses die Möglichkeit einer Wahl der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten. (Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Fraktion … im Abgeordnetenhaus von Berlin wendet sich als Antragstellerin dagegen, dass die von ihr vorgeschlagenen Kandidaten vom Antragsgegner - dem Abgeordnetenhaus von Berlin - nicht in den Untersuchungsausschuss „Neukölln“ gewählt worden sind und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Antragstellerin hat für den Untersuchungsausschuss das Vorschlagsrecht für einen Beisitzer und einen stellvertretenden Beisitzer. In seiner Plenarsitzung am 5. Mai 2022 wählte der Antragsgegner die von den Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen, CDU, Die Linke und FDP vorgeschlagenen Kandidaten in den Untersuchungsausschuss. Die beiden von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten wurden nicht gewählt. Die nächste Plenarsitzung des Antragsgegners findet am 19. Mai 2022 statt. Auf der Tagesordnung steht die Wahl eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Untersuchungsausschusses. Die erste Sitzung des Untersuchungsausschusses ist für den 3. Juni 2022 vorgesehen.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Nichtwahl der von ihr vorgeschlagenen Kandidaten durch den Antragsgegner verletze sie in ihrem Recht auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit der Fraktionen sowie in ihrem Recht auf angemessene Beteiligung der Opposition.
Die Antragstellerin beantragt,
dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, den Untersuchungsausschuss „Neukölln“ zu konstituieren, bevor er auf ihren Vorschlag ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied in diesen Untersuchungsausschuss gewählt hat, hilfsweise
dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, den Untersuchungsausschuss „Neukölln“ zu konstituieren, bevor er durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen, etwa im Rahmen eines formellen oder informellen Verständigungsverfahrens, sichergestellt hat, dass ihre Wahlvorschläge nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Antragsgegner und dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 zum Verfahren Stellung genommen. Die Antragstellerin hat hierauf mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022 erwidert.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschlüsse vom 16. März 2018 - VerfGH 41 A/18 -, Rn. 14 und vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und 114 A/19 -, jeweils Rn. 10.; st. Rspr., wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gesetze.berlin.de).
Die Anträge sind mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Denn entgegen der Angaben der Antragstellerin findet die erste Sitzung des Untersuchungsausschusses erst im Juni 2022 statt. Zuvor besteht die Möglichkeit, dass in der Plenarsitzung am 19. Mai 2022 die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.