Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 16.11.2022 – 88/22, 88 A/22

Orientierungssatz

1. Ehemalige Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin zählen nicht zu dem in § 14 Nr 1 VerfGHG (juris: VerfGHG BE) genannten Kreis von Beteiligten im Organstreitverfahren, die durch die VvB (juris: Verf BE) oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Damit fehlt es – wie hier – für ehemalige Abgeordnete an der Antragsberechtigung im Organstreitverfahren. (Rn.8)

2. Mit der Konstituierung des neugewählten Abgeordnetenhauses verliert das vorangegangene Abgeordnetenhaus die Beteiligtenfähigkeit im Organstreitverfahren. (Rn.9)

3. Anträge, die auf Feststellungen im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Wahl zum Abgeordnetenhaus stehen, sind im Organstreitverfahren unstatthaft. Für solche Anträge ist neben dem Wahlprüfungsverfahren nach §§ 40ff VerfGHG BE kein Raum. (Rn.10)

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Die Verfahren sind gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller gehörte als Abgeordneter dem 18. Abgeordnetenhaus von Berlin an. Bei den Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus am 26. September 2021 war er Direktkandidat für die Freien Wähler im Wahlkreis Charlottenburg-Wilmersdorf 5 und kandidierte auf der Landesliste der Freien Wähler. Er errang keinen Sitz im 19. Abgeordnetenhaus.

2

Der Antragsteller beantragt:

3

1. Der Antragsgegner zu 1 hat es mit Verkündung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs von Berlin in den die Wahlen vom 26. September 2021 betreffenden anhängigen Wahlprüfungsverfahren zu unterlassen, eine Sitzung des 19. Abgeordnetenhauses zu eröffnen, sofern der Verfassungsgerichtshof in einem dieser Verfahren auf die Ungültigkeit der Abgeordnetenhauswahlen vom 26. September 2021 erkennt.

4

2. Der Antragsgegner zu 2 ist mit Verkündung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs von Berlin in den die Wahlen vom 26. September 2021 betreffenden anhängigen Wahlprüfungsverfahren verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des 18. Abgeordnetenhauses einzuladen und zu eröffnen, sofern der Verfassungsgerichtshof in einem dieser Verfahren auf die Ungültigkeit der Abgeordnetenhauswahlen vom 26. September 2021 erkennt.

5

Der Antragsteller beantragt darüber hinaus den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

6

Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung der Verfahren Kenntnis gegeben. Der Antragsgegner zu 1 hat mit Schriftsatz vom 10. November 2022 zu den Verfahren Stellung genommen. Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. November 2022 erwidert.

II.

7

Der Antrag im Organstreitverfahren ist unzulässig.

8

Der Antragsteller ist bereits nicht antragsberechtigt. Dies folgt aus § 14 Nr. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG -, wonach der Verfassungsgerichtshof über die Auslegung der Verfassung von Berlin aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter entscheidet, die durch die Verfassung von Berlin oder durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet sind. Nach § 36 VerfGHG können Antragsteller nur die in § 14 Nr. 1 genannten Beteiligten sein. Der Antragsteller ist als ehemaliger Abgeordneter weder durch die Verfassung von Berlin noch durch die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses mit eigenen Rechten ausgestattet und zählt daher nicht zu dem in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Kreis von Beteiligten.

9

Der Antrag ist auch insoweit unzulässig, als er sich gegen den Antragsgegner zu 2 richtet. Antragsgegner können auch hier nach § 36 VerfGHG nur die in § 14 Nr. 1 VerfGHG genannten Beteiligten sein. Hierzu gehört der Antragsgegner zu 2 nach Konstituierung des 19. Abgeordnetenhauses nicht mehr.

10

Der Antrag ist im Übrigen unstatthaft. Er zielt auf Feststellungen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung der Wahl zum 19. Abgeordnetenhaus stehen. Hierfür ist neben dem Wahlprüfungsverfahren nach §§ 40 ff. VerfGHG kein Raum.

III.

11

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.