Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 16.05.2023 – 39 A/23

Orientierungssatz

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie - wie hier aufgrund Verfristung - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (VerfGH Berlin, 10.02.2021,14 A/21 . (Rn.2) (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 1. Februar 2023, 586 StVK 2/23 SV, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9 und vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und VerfGH 114 A/19 -, jeweils Rn. 10; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter www.gesetze.berlin.de).

3

Bei Anwendung dieser Maßstäbe hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg. Der Antragsteller hat bislang keine Verfassungsbeschwerde erhoben. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre offensichtlich unzulässig. Sie wäre nicht innerhalb der Frist des § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG erhoben. Die Beschwerdefrist lief am 15. Mai 2023 ab; denn der angegriffene Beschluss des Landgerichts wurde dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 15. März 2023 zugestellt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

5

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.