Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 21.06.2023 – 59 A/23

Orientierungssatz

1. Der Antrag nach § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl VerfGH Berlin, 16.12.2020, 184 A/20 ). (Rn.2)

2. Vorliegend hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass ein Eilfall im Sinne von § 31 Abs 1 VGHG BE vorliegt. Nach seinem Vortrag ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine auf den sofortigen Erlass einer fachgerichtlichen Entscheidung zielende einstweilige Anordnung des VerfGH zur Abwehr schwerer Nachteile erforderlich sein könnte. (Rn.3)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antragsteller, der sich in Sicherungsverwahrung bei der Justizvollzugsanstalt … befindet, begehrt, das Landgericht Berlin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur umgehenden Bescheidung seines am 1. März 2023 gestellten Eilantrags auf Verpflichtung der Justizvollzugsanstalt zum Angebot von zwei Gruppentherapien zu verpflichten.

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einer gerichtlichen Entscheidung des Landgerichts über seinen dort gestellten Antrag überhaupt zulässig ist, obgleich der Antragsteller in der Hauptsache insoweit nur die Feststellung einer Verfassungsverletzung durch überlange Verfahrensdauer anstrebt (vgl. auch § 54 Abs. 2 VerfGHG). Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand nur dann durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschlüsse vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 184 A/20 - Rn. 14 f. und vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 8).

3

Der Antragsteller hat vorliegend nicht hinreichend dargelegt, dass ein Eilfall im Sinne von § 31 Abs. 1 VerfGHG vorliegt. Nach seinem Vortrag ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine auf den sofortigen Erlass einer fachgerichtlichen Entscheidung zielende einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofes zur Abwehr schwerer Nachteile erforderlich sein könnte. Vielmehr erscheinen nach den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen im fachgerichtlichen Verfahren seine Bereitschaft, angebotene Behandlungsmaßnahmen anzunehmen, ebenso wie die gebotene und kurzfristig mögliche Behandlung umstritten. Dies ergibt sich zuletzt aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt in dem fachgerichtlichen Verfahren vom 21. April 2023 sowie einem hierauf erwidernden Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 1. Juni 2023.

4

Es ist aus diesem Vortrag, auch im Hinblick auf den zeitlichen Ablauf des fachgerichtlichen Verfahrens, nichts dafür ersichtlich, dass in dem fachgerichtlichen Verfahren ein der Verweigerung effektiven Rechtsschutzes gleichkommender Stillstand des Verfahrens eingetreten wäre, noch, dass mit einem Zuwarten auf eine fachgerichtliche Entscheidung unerträgliche Nachteile eintreten würden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

6

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.