Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Einstweilige Anordnung vom 23.08.2023 – 55 A/23
ECLI:DE:VERFGBE:2023:0823.VERFGH55A23.00
Orientierungssatz
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für diesen dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl VerfGH Berlin, 26.02.2020, 20 A/20 ). (Rn.2)
2. Vorliegend legt der Antragsteller bereits keine schwerwiegenden Nachteile dar, die vorliegend den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend gebieten würden, zumal die begehrte Hinterlegung des geschuldeten Betrages nicht geeignet ist, eine etwaige inflationsbedingte Geldentwertung aufzuhalten. (Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend AG Schöneberg, 8. Februar 2023, 4 C 245/22, Urteil
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Schöneberg, mit dem ihm eine Vergütung für erbrachte Dolmetscherleistungen in Höhe von 413,29 € nur Zug um Zug gegen Ausstellung einer § 14 des Umsatzsteuergesetzes - UStG - entsprechenden Rechnung zugesprochen wurde. Er rügt eine Verletzung von prozessualen Grundrechten und ist der Auffassung, zu einer Änderung oder Ergänzung seiner bereits erstellten Rechnung nicht verpflichtet zu sein. Er beantragt, den Schuldner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Rechnungsbetrag nebst Verzugszinsen seit dem 30. April 2021 bei der Hinterlegungsstelle des hierfür zuständigen Gerichts zu hinterlegen.
Der Antrag ist unzulässig. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Hiernach ist ein Antrag nur dann zulässig, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und sind mit den Darlegungsanforderungen im Hauptsacheverfahren nicht identisch (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9; Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 178 A/20 -, juris Rn. 16, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de).
Der Antragsteller legt bereits keine schwerwiegenden Nachteile dar, die vorliegend den Erlass einer einstweiligen Anordnung dringend gebieten würden. Solche sind für den Verfassungsgerichtshof auch nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller in allgemeiner Weise auf eine hohe Inflationsrate und einen drohenden Werteverfall verweist, folgt daraus noch nicht, dass ihm ein schwerer Nachteil droht, wenn die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird. Dies gilt umso mehr, als die begehrte Hinterlegung des geschuldeten Betrages nicht geeignet ist, eine etwaige inflationsbedingte Geldentwertung aufzuhalten. Dass und aus welchen Gründen er auf den ausgeurteilten Betrag zwingend angewiesen wäre, führt der Antragsteller nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.