Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 18.10.2023 – 101 A/23

ECLI:DE:VERFGBE:2023:1018.101A23.00

Orientierungssatz

1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn dessen Voraussetzungen dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl VerfGH Berlin, 21.06.2023, 59 A/23 mwN). (Rn.2)

2. Schwere Nachteile, die hier den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, sind nicht hinreichend dargelegt. Ua sind die Voraussetzungen einer drohenden Vollstreckung, insbesondere das Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung des Räumungsurteils und deren Zustellung, nicht vollständig vorgetragen. (Rn.3)

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 18. September 2023, 63 S 91/23, Urteil

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Einstellung der Räumungsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. September 2023 (Az. 63 S 91/23).

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. Beschluss vom 21. Juni 2023 - VerfGH 59 A/23 -, Rn. 2, m. w. N.; alle hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de).

3

Es ist schon nicht festzustellen, dass eine einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile geboten wäre. Denn der Antragsteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein schwerer Nachteil droht, weil die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. September 2023 unmittelbar bevorstehe. Zwar hat der Antragsteller zur Begründung der Eilbedürftigkeit auf das Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem auch ein Antrag nach § 721 ZPO zurückgewiesen wurde, und auf ein formloses Schreiben der Vermieter verwiesen, mit dem diese den Antragsteller zur Herausgabe der von ihm bewohnten Wohnung bis zum 17. Oktober 2023 auffordern. Damit ist aber bisher allein die Existenz eines Vollstreckungstitels dargelegt. Die weiteren Voraussetzungen einer drohenden Vollstreckung, insbesondere das Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung und deren Zustellung, sind nicht vorgetragen. Ebenso wenig ist dargelegt, dass der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist oder dieser gar bereits einen Vollstreckungstermin bestimmt hätte. Selbst in diesem Fall verbliebe dem Antragsteller gem. § 765a ZPO die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht die Aufhebung, Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil zu beantragen. Es ist nicht dargelegt, dass ein solcher Antrag offensichtlich aussichtslos wäre.

4

Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde daneben auch offensichtlich unbegründet ist, weil sie den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Insbesondere wird ein Verstoß gegen das Willkürverbot zwar behauptet, aber nicht hinreichend konkret unter Auseinandersetzung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Willkürverbot dargelegt.

5

Mangels Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 52 Satz 1 VerfGHG, § 114 Abs. 1 ZPO.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

7

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.