Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 24.01.2024 – 7 A/24
ECLI:DE:VERFGBE:2024:0124.VERFGH7A24.00
Orientierungssatz
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der Eilfälle des § 31 Abs 1 VerfGHG BE (RIS: VGHG BE) - schwere Nachteile, drohende Gewalt oder ein anderer wichtiger Grund - vorliegen könnte (vgl VerfGH Berlin, 26.02.2020, 20 A/20 ). (Rn.13)
2. Hier:
2a. Der Antragsteller, ein Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin, beantragt im Organstreitverfahren die Feststellung einer Verletzung seines Fragerechts aus Art 45 Abs 1 VvB (RIS: Verf BE) durch die Verweigerung einer vollständigen Beantwortung seiner Schriftlichen Anfrage. (Rn.4)
2b. An der hinreichenden Darlegung eines Eilfalls für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es vorliegend. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die begehrten Informationen über Akteneinsichtsanträge dringend benötigt werden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abwarten muss, stellt für sich genommen keinen schwerwiegenden Nachteil dar. Auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt es insoweit nicht an (vgl VerfGH Berlin, 16.12.2020, 184 A/20 ). (Rn.14)
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Er beanstandet die teilweise Versagung von Auskünften durch den Antragsgegner.
Am 7. September 2023 stellte der Antragsteller eine Schriftliche Anfrage zu dem gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Allgemeiner Teil - GGO I - bei der Senatskanzlei geführten Register über Akteneinsichtsgesuche von Abgeordneten nach Art. 45 Abs. 2 der Verfassung von Berlin - VvB -. Darauf antwortete der Antragsgegner am 28. September 2023, wobei er die Angaben nach Fraktionen, nicht aber, wie vom Antragsteller gefordert, nach einzelnen Abgeordneten aufschlüsselte (Abghs-Drs. 19/16691).
Der Antragsteller wiederholte daraufhin am 2. Oktober 2023 und am 9. Januar 2024 seine Anfrage. Er wies darauf hin, dass diese bislang nicht vollständig beantwortet, insbesondere ihm nicht mitgeteilt worden sei, welche Abgeordneten Akteneinsichtsanträge gestellt hätten. In seinen Antworten vom 23. Oktober 2023 und vom 15. Januar 2024 lehnte der Antragsgegner eine namentliche Nennung weiterhin ab (Abghs-Drs. 19/16907 und 19/17803).
Am 17. Januar 2024 hat der Antragsteller einen Organstreit anhängig gemacht.
Er beantragt die Feststellung, dass der Antragsgegner ihn durch die Verweigerung einer vollständigen Beantwortung seiner Schriftlichen Anfrage Nr. 19/16691 einschließlich der Nachfragen Nr. 19/16907 und Nr. 19/17803, insbesondere durch die unterlassenen Angaben zur Identität der Abgeordneten, in seinem Fragerecht aus Art. 45 Abs. 1 VvB verletzt habe.
Zugleich hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz ersucht. Hierzu macht er im Wesentlichen geltend, dass in einer vorübergehenden Versagung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das allgemeine Wohl läge, weil die Organklage offensichtlich begründet sei.
Der Antragsteller beantragt,
hinsichtlich des Antrags im Organstreitverfahren eine einstweilige Anordnung zu treffen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Seiner Auffassung nach fehlt es an der Darlegung eines Eilbedürfnisses.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Abgeordnetenhaus und dem Senat von Berlin gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis gegeben.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
Nach § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de). Der Antrag ist nur zulässig, wenn die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und sind mit den Darlegungsanforderungen im Hauptsacheverfahren nicht identisch (vgl. Beschlüsse vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 184 A/20 - Rn. 14 und vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 8). Hiernach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 31 Abs. 1 VerfGHG genannten Eilfälle vorliegen könnte (Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9).
An der hinreichenden Darlegung eines Eilfalls fehlt es vorliegend.Die Ausführungen des Antragstellers zum Eintritt eines schweren Nachteils erschöpfen sich in der Wiedergabe von Obersätzen aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich seien, wenn die behauptete Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme. Dass diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, insbesondere eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren den Zweck des Organstreitverfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit vereiteln würde, legt der Antragsteller indes nicht konkret dar. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die begehrten Informationen über Akteneinsichtsanträge dringend benötigt werden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abwarten muss, stellt für sich genommen keinen schwerwiegenden Nachteil dar. Auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt es insoweit nicht an (vgl. Beschluss vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 184 A/20 - Rn. 17).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.