Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 20.03.2024 – 25 A/24
ECLI:DE:VERFGBE:2024:0320.25A24.00
Orientierungssatz
1a. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 31 Abs 1 VerfGHG (RIS: VGHG BE) genannten Eilfälle vorliegen könnte (VerfGH Berlin, 24.01.2024, 7 A/24 ). (Rn.4)
1b. Der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs 2 VGHG BE) gilt entsprechend auch für Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen (vgl VerfGH Berlin, 22.11.2005, 114 A/05 ).(Rn.6)
2. Hier:
2a. Schwere Nachteile, die hier den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, sind nicht hinreichend dargelegt. Die Antragstellerin hat ohne konkrete Darlegung nur behauptet, dass die drohende Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG ihr erhebliche Nachteile in der weiteren Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit oder ihrer sonstigen beruflichen Entwicklung zufügten. (Rn.5)
2b. Zur Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität hätte sich die Antragstellerin darüber hinaus zunächst um eine Stundung oder Ratenzahlung bemühen müsste, die nach § 802b ZPO auch noch gegenüber dem Gerichtsvollzieher beantragt werden kann. (Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend AG Charlottenburg, 18. Oktober 2023, 211 C 45/21, Kostenfestsetzungsbeschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin, die Wirksamkeit eines Kostenfestsetzungsbeschlusses so lange auszusetzen, bis entweder über die parallel erhobene Verfassungsbeschwerde entschieden ist oder ggf. bis das Landgericht erneut entschieden hat, längstens für die Dauer von - ggf. wiederholt - sechs Monaten.
Der Antrag ist bereits unzulässig.
Gemäß § 31 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung erweist sich von vorneherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Der Antrag ist nur zulässig, wenn die genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung dargelegt und, soweit möglich, glaubhaft gemacht sind. Die Anforderungen an die Darlegung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und sind mit den Darlegungsanforderungen im Hauptsacheverfahren nicht identisch. Hiernach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt ist, dass einer der in § 31 Abs. 1 VerfGHG genannten Eilfälle vorliegen könnte (Beschluss vom 24. Januar 2024 - VerfGH 7 A/24 -, Rn. 13; Beschluss vom 26. Februar 2020 - VerfGH 20 A/20 - Rn. 9, st. Rspr., wie alle hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de).
Schwere Nachteile, die hier den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnten, sind auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten vom 17. und 19. März 2024 nicht hinreichend dargelegt. In §§ 708 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - ist die Möglichkeit der vorläufigen Vollstreckbarkeit zivilgerichtlicher Entscheidungen ausdrücklich bundesgesetzlich vorgesehen. Die Antragstellerin hat letztlich nur behauptet, dass die drohende Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 18. Oktober 2023 ihr erhebliche Nachteile in der weiteren Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit oder ihrer sonstigen beruflichen Entwicklung zufügten, ohne konkret darzulegen, warum etwa die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c der ZPO sie in ihrer Berufsausübung behindern sollte. Zudem verbleibt der Antragstellerin die Möglichkeit, ihr Konto kurzfristig gemäß § 850k ZPO in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln zu lassen.
Im Übrigen gebietet der Grundsatz der Subsidiarität (§ 49 Abs. 2 VerfGHG), der entsprechend auch für Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen gilt (vgl. Beschluss vom 22. November 2005 - VerfGH 114 A/05 -, Rn. 7), dass sich die Antragstellerin zunächst um eine Stundung oder Ratenzahlung bemühen müsste, die nach § 802b ZPO auch noch gegenüber dem Gerichtsvollzieher beantragt werden kann. Es steht der Antragstellerin offen, sollte der Gerichtsvollzieher angesichts der behaupteten zwecklosen Pfändung nicht ohnehin wegen § 803 Abs. 2 ZPO von einer Vollstreckung absehen, gegebenenfalls weitere vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe wie etwa nach § 765a ZPO einzulegen.
Mangels Erfolgsaussichten des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 52 Satz 1 VerfGHG, § 114 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgeschlossen.