Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 18.12.2024 – 77 A/24
ECLI:DE:VERFGBE:2024:1218.VERFGH77A24.00
Orientierungssatz
1. Die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes setzt stets ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VerfGH gegeben sein muss (vgl VerfGH Berlin, 27.10.2021, 35/21 ). (Rn.10)
2. Vorliegend unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, nachdem der Antragsgegner inzwischen hinsichtlich der begehrten Herausgabe strafgerichtlicher Akten an den 1. Untersuchungsausschuss "Neukölln II" die Freigabe erklärt und die Übermittlung an den Antragsteller in die Wege geleitet hat. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung ist damit gegenwärtig nicht mehr ersichtlich.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend LG Berlin I, 5. Dezember 2024, 502 NBs 12/23, Beschluss
nachgehend Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 8. Januar 2025, 77 A/24, Beschluss
Tenor
1. Soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Herausgabe von Akten strafgerichtlicher Verfahren.
Der Antragsteller wurde mit Beschluss des Abgeordnetenhauses vom 23. März 2023 zur Untersuchung des Ermittlungsvorgehens im Zusammenhang mit der Aufklärung einer rechtsextremistischen Straftatenserie (wieder-)eingesetzt, nachdem die am 5. Juni 2022 erstmals erfolgte Einsetzung mit der Wiederholungswahl am 12. Februar 2023 geendet hatte. Mit Beschluss vom 2. Juni 2023 übernahm der Antragsteller sämtliche im Rahmen des vorherigen Untersuchungsverfahrens gefassten Beweisbeschlüsse, darunter einen Beweisbeschluss vom 16. Juni 2022 betreffend die Beiziehung diverser Verfahrensakten. Ein Ersuchen des Antragstellers vom 19. Februar 2024 auf Herausgabe von Akten lehnte der Antragsgegner mit Beschluss vom 20. März 2024 ab und begründete dies mit möglichen Beeinträchtigungen der Beweisaufnahme und der Hauptverhandlung, die bis Ende November 2024 geplant sei.
Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten hat der Antragsteller am 19. Juli 2024 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt und am 23. Juli 2024 einen entsprechenden Antrag in der Hauptsache. Seinen Eilantrag hat der Antragsteller damit begründet, dass der Ausschuss aufgrund des Diskontinuitäts-prinzips seine Beweisaufnahme bis Mitte 2025 abgeschlossen haben müsse und die Akten zur Erstellung des Abschlussberichts spätestens im Dezember 2024 benötigt würden.
Der Antragsteller beantragt nach einer teilweisen Antragsrücknahme noch,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller die Verfahrensakten (215 Ls) 174 Js 1/20 (17/21) mit Anklagen aus den Verfahren 174 Js 1/20, 174 Js 12/20 und 174 Js 2/20 (diese vormals 231 Js 1816/18) in Kopie vorzulegen.
Dem Antragsgegner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 hat der Antragsgegner einen Freigabebeschluss vom 5. Dezember 2024 - 502 NBs 12/23 - übermittelt und zugleich sowie mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 weiter ausgeführt. Hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls herausverlangten Akten zu den Verfahren 286 Cs 31/21 mit dem Strafbefehlsantrag aus dem Verfahren 174 Js 16/20 sowie 260 Ds 73/19 mit der Anklage aus dem Verfahren 231 Js 1567/17 hat der Antragsteller den Antrag mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 zurückgenommen.
II.
Soweit der Antragsteller den Antrag hinsichtlich der Verfahren 260 Ds 73/19 bzw. 565 Ns 51/22 und 286 Cs 31/21 zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen.
Hinsichtlich der weiterhin beantragten Vorlage der Verfahrensakten (215 Ls) 174 Js 1/20 (17/21) mit Anklagen aus den Verfahren 174 Js 1/20, 174 Js 12/20 und 174 Js 2/20 (diese vormals 231 Js 1816/18) hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - keinen Erfolg, weil er bereits unzulässig ist.
Die Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes setzt stets ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus, das noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben sein muss (Beschluss vom 27. Oktober 2021 - VerfGH 35/21 - Rn. 19; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Akten fehlt es daran im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag, weil der Antragsgegner hinsichtlich dieser Akten, die dem Beschluss vom 5. Dezember 2024 zufolge beim Antragsgegner unter dem Az. 502 NBs 12/23 geführt werden, die Freigabe erklärt und die Übermittlung an den Antragsteller in die Wege geleitet hat. Mit Schreiben an den Bevollmächtigten vom 16. Dezember 2024 hat der Antragsgegner dem Antragsteller deren Abholung angeboten, wozu sich die Antragstellerseite nicht verhält. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung ist damit gegenwärtig nicht mehr ersichtlich. Insbesondere würde auch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Sache dem Antragsteller insoweit keine günstigere Rechtsposition verschaffen, weil auch sie den Besitz nicht unmittelbar vermitteln könnte, sondern sich - im Obsiegensfall - auf einen Verpflichtungsausspruch beschränken würde.
Das Rechtsschutzbedürfnis besteht weiterhin nicht deswegen fort, weil der Antragsgegner die Freigabe mit der Maßgabe beschlossen hat, dass diese bis zur Rechtskraft des Urteils als Verschlusssache erfolgt. Dem Antragsteller kann nicht darin gefolgt werden, der Antragsgegner habe diese Einstufung entgegen § 19 Abs. 1 Satz 3 UntAG nicht begründet; denn in dem Freigabebeschluss vom 5. Dezember 2024 wird hierzu ausgeführt, die Einstufung sei in Übereinstimmung mit einem entsprechenden Angebot des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vorgenommen worden, um dem bis zur Rechtskraft des Urteils - wenn auch eingeschränkt - bestehenden Interesse an einer effektiven Strafverfolgung Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Arbeit des Untersuchungsausschusses durch diese Einschränkung derart beeinträchtigt wird, dass weiterer Klärungsbedarf bereits im Eilverfahren besteht. Vielmehr hat der Antragsteller selbst die Möglichkeit einer Einstufung als „VS-vertraulich“ in der Antragsschrift benannt.
Die von der Übermittlung ausgenommene Beiakte Az. 174 Js 11/20 ist bereits nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens, da sie dem Antragsgegner erst seit dem 4. November 2024 vorliegt und vom Antragsteller in dessen Antragsschrift vom 18. Juli 2024 nicht genannt wurde. Im Übrigen ist der Antragsgegner nach den unwidersprochenen Ausführungen im Freigabebeschluss vom 5. Dezember 2024 insoweit nicht aktenführende Stelle und damit nicht der richtige Antragsgegner. Davon abgesehen wurde eine Freigabe dieser Akte durch die aktenführende Generalstaatsanwaltschaft nach Angaben des Antragsgegners bereits zugesagt.
Hinsichtlich des ebenfalls von der Freigabe ausgenommenen Protokollbandes hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 die Ausführungen im Freigabebeschluss vom 5. Dezember 2024 dahingehend präzisiert, dass dieser nach Fertigstellung und Zustellung des schriftlichen Urteils in dem zugrundeliegenden Strafverfahren Az. 502 NBs 12/23 voraussichtlich im Februar 2025 an den Antragsteller herausgegeben werden kann. Ein schutzwürdiges Interesse, diese Unterlage mit dem in öffentlicher Sitzung aufgenommenen Protokoll bereits vor diesem Zeitpunkt zu erhalten, ist angesichts der im Übrigen umfassenden Freigabe nicht dargelegt und nicht erkennbar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.