Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Einstweilige Anordnung vom 19.11.2025 – 101 A/25

ECLI:DE:VERFGBE:2025:1119.101A25.00

Orientierungssatz

1.Ist eine Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet, sind für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 31 Abs 1 VerfGHG BE ) die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl VerfGH Berlin, 10.02.2021, 14 A/21 ). (Rn.5)

2. Hier:

Die hier gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass der einstweiligen Anordnung. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung der Verteilung nach § 15a Abs 1 AufenthG möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für das Familienleben und das Wohl des minderjährigen Kindes der Antragstellerin im Kindergartenalter einträten. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, so verzögerte sich die Verteilung der bereits seit mehr als fünf Jahren in Berlin lebenden Antragstellerin voraussichtlich um einige Monate. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die der Antragstellerin und ihrer Familie drohenden Nachteile. (Rn.8)

Verfahrensgang

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. September 2025, OVG 3 S 47/24, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. September 2025, OVG 3 M 38/24, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2025, OVG 3 RS 2/25, Beschluss

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2025, OVG 3 RM 2/25, Beschluss

vorgehend VG Berlin, 31. Juli 2024, VG 21 L 390/24, Beschluss

Tenor

1. Dem Land Berlin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, untersagt, die Verteilung der Antragstellerin nach B. aus dem Bescheid vom 12. Juli 2024 zu vollziehen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Das Land Berlin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer Verteilungsentscheidung gemäß § 15a Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - AufenthG -.

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Das Verwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 31. Juli 2024 - VG 21 L 390/24 - den Eilantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gegen den Bescheid des Landesamtes für Einwanderung vom 12. Juli 2024 gemäß § 15a Abs. 1 AufenthG zurück. Das Oberverwaltungsgericht wies mit Beschluss vom 29. September 2025 - OVG 3 S 47/24 / OVG 3 M 38/24 - die hiergegen gerichtete Beschwerde und mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 - OVG 3 RS 2/25 / OVG 3 RM 2/25 - die Anhörungsrüge zurück.

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Der Antrag hat Erfolg.

4

Nach § 31 Abs. 1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Wegen der meist weitreichenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslösen kann, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 VerfGHG ein strenger Maßstab anzulegen (Beschluss vom 18. Mai 2022 - VerfGH 34 A/22 - Rn. 8; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de).

5

Dabei müssen die Gründe, welche für oder gegen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, das Ergebnis der Verfassungsbeschwerde liegt auf der Hand, weil sie von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. Beschlüsse vom 16. Mai 2023 - VerfGH 39 A/23 - Rn. 2, vom 19. April 2023 - VerfGH 46 A/23 - Rn. 2 und vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9; st. Rspr.). Im Übrigen sind die Nachteile, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (Beschlüsse vom 10. Februar 2021 - VerfGH 14 A/21 - Rn. 9 und vom 2. August 2019 - VerfGH 112 A/19 und 114 A/19 - jeweils Rn. 10).

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Nach diesen Maßgaben war die Verteilung der Antragstellerin gemäß § 15a Abs. 1 AufenthG vorläufig auszusetzen.

7

Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

8

Die erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerin aus. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung der Verteilung möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für das Familienleben und das Wohl des minderjährigen Kindes der Antragstellerin im Kindergartenalter einträten. Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, so verzögerte sich die Verteilung der bereits seit mehr als fünf Jahren in Berlin lebenden Antragstellerin voraussichtlich um einige Monate. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die der Antragstellerin und ihrer Familie drohenden Nachteile.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.