Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Beschluss vom 22.01.2026 – 102/23
ECLI:DE:VERFGBE:2026:0122.102.23.00
Orientierungssatz
1a. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB ) liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass wesentliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 30.10.2024, 104/22 ; stRspr). (Rn.25)
1b. Welche Begründungstiefe im Rahmen dieser Berücksichtigungspflicht geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab. Der nach der Verfassung erforderliche Begründungsaufwand ist dabei umso höher, je mehr Bedeutung die Verfahrensbeteiligten einem Argument beimessen und je näher es bei objektiver Betrachtung an die Tatbestandsmerkmale der streitentscheidenden einfach-rechtlichen Normen heranreicht. Er ist umso geringer, je tatsächlich oder rechtlich abseitiger der Vortrag ist und je eher das Gericht erwarten kann, die Verfahrensbeteiligten kennten die Antwort auf ihre Argumente bereits, etwa, weil sie sich über viele Verfahren hinweg in laufender Kommunikation mit dem Gericht über die immer gleichen Rechtsfragen befinden (vgl VerfGH Berlin, 18.07.2024, 61/24 ). (Rn.26)
2a. Art 10 Abs 1 Verf BE gebietet iVm dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 15 Abs 4 Verf BE eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl VerfGH Berlin, 18.12.2024, 10/24 ; BVerfG, 22.01.1959, 1 BvR 154/55 ). (Rn.34)
2b. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das Begehren in der Sache unterliegen dabei unterschiedlichen Maßstäben, die im Einzelfall eine gesonderte Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe erforderlich machen können (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 26.09.2020, 2 BvR 1942/18 ). (Rn.35)
3. Hier:
3a. Gehörsverletzung (Art 15 Abs 1 Verf BE), weil das KG wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend beachtet und erwogen hat. Es hat sich nicht in ausreichender Weise mit der Zuständigkeit der Länder bei Anträgen auf Gewährung von Opferrente (§ 17a StrRehaG) auseinandergesetzt. (Rn.27) (Rn.29)
3b. Das KG wird auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht gerecht. Die Erfolgschancen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Verfahren über die Gewährung von Opferrente gestellten Antrags sind nicht lediglich entfernte und der Antrag erscheint damit nicht mutwillig. (Rn.37)
Verfahrensgang
vorgehend KG Berlin, 11. August 2023, 1 Ws 43/23 Reha, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 4. Juli 2023, 1 Ws 43/23 Reha, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 20. März 2023, 551 RH 144/20 UBG, Beschluss
vorgehend LG Berlin, 24. Januar 2013, 551 Rh 1070/12 Reha, Beschluss
vorgehend LG Cottbus, 11. August 2022, 36 BRH 16/18, Beschluss
Tenor
1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 4. Juli 2023 - 1 Ws 43/23 REHA - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) sowie auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 11. August 2023 - 1 Ws 43/23 REHA - gegenstandslos.
3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtliche Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer - nachfolgend als Opferrente bezeichnet - in der Zeit von November 2015 bis einschließlich Oktober 2019 sowie gegen die Ablehnung seiner Prozesskostenhilfeanträge sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Berlin als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 12. November 1974 bis zum 10. Juni 1975 und vom 29. Oktober 1975 bis zum 12. Mai 1976 für insgesamt 408 Tage in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Jugendwerkhof Drehna sowie in der Zwischenzeit vom 11. Juni bis zum 28. Oktober 1975 für 140 Tage im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau untergebracht.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 - 551 Rh 1070/12 Reha - erklärte das Landgericht Berlin die Einweisung und Unterbringung des Beschwerdeführers in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau für rechtsstaatswidrig und stellte fest, dass er für diese Zeit zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten habe.
Am 20. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin - LaGeSo - einen Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet - StrRehaG - in der Fassung vom 22. Dezember 2014 (BGBl S. 2408), das für eine Entschädigung noch eine Mindestdauer der mit der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung - im Folgenden als rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung bezeichnet - von 180 Tagen vorsah.
Am 31. Mai 2018 beantragte er beim Landgericht Cottbus (Aktenzeichen 36 BRH 16/18) die Rehabilitierung wegen der Unterbringungen im Jugendwerkhof Drehna.
Durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl I S. 1752) wurde § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG mit Wirkung zum 29. November 2019 dahingehend geändert, dass die Zuwendung für Haftopfer bereits ab einer Dauer von mindestens 90 Tagen rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung zu gewähren ist.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2020 - III B 1-829633 17a StrRehaG - erkannte das LaGeSo dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die rechtskräftige Rehabilitierung für die Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau unter Anwendung der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung des § 17a StrRehaG für den Zeitraum ab November 2019 eine monatliche Opferrente in Höhe von 330 Euro zu; im Übrigen wies es seinen Antrag auf Gewährung der Opferrente bereits ab November 2015 mit der Begründung zurück, dass für diesen Zeitraum die damals notwendigen 180 Tage rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs noch nicht erreicht gewesen seien.
Hiergegen stellte der Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 beim Landgericht Berlin Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Gewährung der Opferrente bereits ab November 2015. In dem Antrag vertrat er die Rechtsauffassung, die durch Gesetz vom 22. November 2019 geänderte Untergrenze von 90 Tagen sei rückwirkend auf den ab dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monat anzuwenden, für ihn also ab November 2015. Ergänzend wies er auf das beim Landgericht Cottbus zum Aktenzeichen 36 BRH 16/18 noch immer anhängige Rehabilitierungsverfahren wegen seiner Unterbringung im Jugendwerkhof Drehna hin. Er führte aus, dass im Fall einer für ihn positiven Rehabilitierungsentscheidung jedenfalls auch die gesetzliche Untergrenze von 180 Tagen gemäß § 17a StrRehaG in der Fassung vom 22. Dezember 2014 erreicht sei. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 an das Landgericht Berlin beantragte er ferner, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. Das Landgericht Berlin stellte seine Entscheidung über den Antrag mit Blick auf die anstehende Entscheidung des Landgerichts Cottbus zunächst zurück.
Mit Beschluss vom 11. August 2022 - 36 BRH 16/18 - erklärte das Landgericht Cottbus die Einweisung und Unterbringung des Beschwerdeführers in den Jugendwerkhof Drehna für rechtsstaatswidrig. Dies teilte der Beschwerdeführer dem Landgericht Berlin mit Schreiben vom 26. August 2022 mit und bat nunmehr um Bescheidung seiner Anträge auf gerichtliche Entscheidung sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Am 23. Januar 2023 übersandte ihm das Landgericht Berlin eine Stellungnahme des LaGeSo vom 16. Juni 2020, in dem dieses die Ansicht vertrat, dass die Verkürzung der notwendigen Unterbringungszeit nach § 17a StrRehaG in der seit November 2019 geltenden Fassung nicht auf den Zeitraum vor Inkrafttreten der Änderung anwendbar sei. In einer zweiten Stellungnahme vom 24. Januar 2023 führte das LaGeSo aus, dass ein Anspruch auf Zahlung der Opferrente bereits ab November 2015 auf die nunmehr ausgesprochene Rehabilitierung durch das Landgericht Cottbus gestützt werden könne, allerdings sei das Land Berlin nach § 25 Abs. 1 StrRehaG nur für Rehabilitierungsentscheidungen zuständig, die im Land Berlin ergangen seien. Bei mehreren Rehabilitierungsentscheidungen sei nach einer Entscheidung auf Bund-Länder-Ebene das Bundesland zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die letzte Verurteilung erfolgt sei. Das LaGeSo bat das Landgericht um Rückgabe des Verwaltungsvorgangs, damit dieser an die zuständige Stelle des Landes Brandenburg abgegeben werden könne.
Mit Schreiben vom 31. Januar sowie vom 13. Februar 2023 teilte die Vorsitzende der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin dem Beschwerdeführer mit, dass nach ihrer Rechtsauffassung die Änderung des StrRehaG keine Rückwirkung entfalte und für die Entscheidung über die Entschädigung für die Zeit der Unterbringung im Jugendwerkhof Drehna gemäß § 25 StrRehaG nicht das LaGeSo, sondern eine brandenburgische Behörde zuständig sei, weshalb der Verwaltungsvorgang an die zuständige Stelle des Landes Brandenburg abgegeben werden solle. Die bereits bewilligte Entschädigung werde angerechnet. Die "dortigen Anträge" seien daher noch einmal zu überdenken bzw. zurückzunehmen.
Dem trat der Beschwerdeführer entgegen. Er wies darauf hin, dass eine Antragsrücknahme nicht in seinem Sinne sei, da dann der im Jahr 2015 gestellte Antrag nicht mehr verwiesen werden könne. Das LaGeSo sei nach § 17a Abs. 6 Satz 1 StrRehaG (in der bis zum 1. Juli 2025 geltenden Fassung) i. V. m. § 43 Abs. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB I - als zuerst angegangene Behörde weiter zuständig; falls es unzuständig geworden sein sollte, wäre der Vorgang nach § 17a Abs. 6 Satz 1 StrRehaG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I nach Brandenburg abzugeben, über die Opferrente könne nur einheitlich entschieden werden.
Mit Beschluss vom 20. März 2023 - 551 Rh 144 / 20 UBG - wies das Landgericht Berlin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung als Voraussetzung für die Gewährung der Opferrente noch eine gesetzliche Mindestfrist von 180 Tagen rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs gegolten habe, die der Beschwerdeführer damals noch nicht erreicht gehabt habe. Zwar habe er die 180 Tage nachträglich durch die Entscheidung des Landgerichts Cottbus erreicht, insofern sei aber nicht das LaGeSo, sondern eine Behörde in Brandenburg zuständig. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe lehnte das Landgericht Berlin mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.
Gegen diese Entscheidungen legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum Kammergericht ein. Zudem beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 wies das Kammergericht die Beschwerde als unbegründet zurück und lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Gegenstand der Beschwerde sei ausschließlich der Entschädigungsbescheid des LaGeSo vom 27. Januar 2020, der lediglich die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer für die Einweisung und Unterbringung des Beschwerdeführers in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau betreffe; die zeitlich danach getroffene Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichts Cottbus vom 11. August 2022 könne im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, sondern liege im Zuständigkeitskreis einer Behörde des Landes Brandenburg. Der Gesetzgeber habe in der seit November 2019 geltenden Neufassung des § 17a StrRehaG keine Rückwirkung für bereits anhängige Anträge auf Opferrente geregelt, weshalb auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2010 - 4 StR 646/09 - der Anspruch nicht begründet sei. Zur Prozesskostenhilfe führte das Kammergericht aus, dass diese durch das Landgericht Berlin zurecht nicht gewährt worden sei, da die Rechtslage im vorliegenden Fall eindeutig sei; auch im Beschwerdeverfahren lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher nicht vor.
Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers, mit der er seine zuvor gestellten Anträge wiederholte und zusätzlich die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs begehrte, wies das Kammergericht mit Beschluss vom 11. August 2023 zurück. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer sowie seinem Verfahrensbevollmächtigten am 18. August 2023 zugegangen.
Am 18. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Beschlüsse des Kammergerichts erhoben. Darin rügt er eine Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, die Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB, des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung gemäß Art. 7 VvB. Zur Begründung führt er - wie zuvor im fachgerichtlichen Verfahren - unter anderem aus, dass über die Opferrente nur einheitlich entschieden werden und daher auch nur ein Bundesland zuständig sein könne. Durch die Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichts Cottbus, die bei der Entscheidung über die Opferrente zu berücksichtigen sei, habe er auch die nach der alten Rechtslage erforderlichen 180 Tage rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs nachgewiesen. Sollte das Land Berlin für die Entscheidung unzuständig sein, müsse das anhängige Verfahren nach Brandenburg abgegeben werden; da dies nicht geschehen sei, seien das Recht auf den gesetzlichen Richter sowie das Willkürverbot verletzt. Insgesamt sei er mit seinen Argumenten vor Gericht nicht gehört worden und insofern in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Im Hinblick auf die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe in beiden gerichtlichen Verfahren rügt er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip sowie seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 15 Abs. 4 VvB; die Gerichte hätten hier die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt.
Das Kammergericht hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig.
a) Unzulässig ist sie lediglich, soweit sie sich gegen den die Gehörsrüge zurückweisenden Beschluss des Kammergerichts vom 11. August 2023 richtet, weil insofern keine eigenständige, verfassungsrechtlich erhebliche Beschwer geltend gemacht worden ist. Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren lediglich die Korrektur des vom Beschwerdeführer gerügten Fehlers, wird also - aus seiner Sicht - der vorangegangene Anhörungsverstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch den Anhörungsrügebeschluss bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer (Beschluss vom 19. November 2025 - VerfGH 4/23 - Rn. 19; wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter gesetze.berlin.de; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2024 - 2 BvR 79/21 - juris Rn. 3).
b) Die Verfassungsbeschwerde erfüllt auch die Darlegungserfordernisse nach § 49 Abs. 1, § 50 und § 51 VerfGHG. Soweit ein Teil der Anlagen zur Verfassungsbeschwerde rund eine halbe Stunde nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde eingegangen ist, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers den Vorgaben von § 51 Abs. 2 VerfGHG entsprechend durch anwaltliche Versicherung und Einreichen des Bildschirmausdrucks zahlreicher fehlgeschlagener Übersendungsversuche aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach glaubhaft gemacht, an der Einhaltung der Frist ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein. Zudem hat er die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt, so dass ihm insofern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, auch begründet.
a) Der Beschluss des Kammergerichts vom 4. Juli 2023 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB.
aa) Das mit Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - VerfGH 26/25 - Rn. 20 und vom 18. Juli 2024 - VerfGH 61/24, 61 A/24 - Rn. 9; st. Rspr.).
Zwar kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat. Denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschlüsse vom 13. Mai 2025 - VerfGH 26/25 - Rn. 20 und vom 18. Juli 2024 - VerfGH 61/24, 61 A/24 - Rn. 9; st. Rspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt jedoch vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass wesentliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse vom 30. Oktober 2024 - VerfGH 104/22 - Rn. 16, vom 24. September 2024 - VerfGH 34/24 - Rn. 16 und vom 18. Juli 2024 - VerfGH 61/24, 61 A/24 - Rn. 9; st. Rspr.).
Welche Begründungstiefe im Rahmen dieser Berücksichtigungspflicht geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab. Der nach der Verfassung erforderliche Begründungsaufwand ist dabei umso höher, je mehr Bedeutung die Verfahrensbeteiligten einem Argument beimessen und je näher es bei objektiver Betrachtung an die Tatbestandsmerkmale der streitentscheidenden einfach-rechtlichen Normen heranreicht. Er ist umso geringer, je tatsächlich oder rechtlich abseitiger der Vortrag ist und je eher das Gericht erwarten kann, die Verfahrensbeteiligten kennten die Antwort auf ihre Argumente bereits, etwa, weil sie sich über viele Verfahren hinweg in laufender Kommunikation mit dem Gericht über die immer gleichen Rechtsfragen befinden (Beschlüsse vom 18. Juli 2024 - VerfGH 61/24, 61 A/24 - Rn. 9 und vom 21. Juni 2023 - VerfGH 189/21 - Rn. 7).
bb) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben hält der angegriffene Beschluss nicht stand, weil das Kammergericht wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend beachtet und erwogen hat.
Das Kammergericht hat angenommen, die Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichts Cottbus und der sich daraus ergebende Anspruch auf eine besondere Zuwendung für Haftopfer seien nicht Gegenstand des Verfahrens, weil der streitgegenständliche Bescheid nur die besondere Zuwendung für Haftopfer für die Einweisung und Unterbringung im Jugendwerkhof Torgau zum Gegenstand habe und nicht die Einweisung und Unterbringung im Jugendwerkhof Drehna, die Gegenstand des erst nach Erlass des Bescheides ergangenen Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 11. August 2022 ist. Damit blieb wesentlicher Sachvortrag des Beschwerdeführers unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass über die Opferrente nur einheitlich entschieden werden könne und er durch die unterschiedlichen Zuständigkeiten des Landgerichts Berlin und des Landgerichts Cottbus nicht benachteiligt werden dürfe. Damit hat sich das Kammergericht jedenfalls nicht in einer dem Gebot rechtlichen Gehörs hinreichend Rechnung tragenden Weise auseinandergesetzt.
Das Kammergericht hat sich nicht in ausreichender Weise damit auseinandergesetzt, dass über den Anspruch auf Opferrente nur einheitlich entschieden werden kann. Wenn jede Landesbehörde bei Anträgen nach § 17a StrRehaG lediglich die zu ihrem eigenen Bezirk nach § 8 StrRehaG festgestellten Freiheitsentziehungen berücksichtigen dürfte, würde dies zu einem offensichtlich in Widerspruch zu § 17a Abs. 1 StrRehaG stehenden Ergebnis führen, der ausdrücklich auf die Zahl der Tage "insgesamt" abstellt. Denn jede Behörde eines Bezirks müsste einen Antrag nach § 17a StrRehaG negativ bescheiden, wenn verteilt auf verschiedene Bezirke zwar mehrere geringere, in der Summe aber eine die Grenze des § 17a StrRehaG übersteigende Tageszahl vorläge.
Vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte sich das Kammergericht nicht darauf zurückziehen dürfen, dem Beschwerdeführer für sein Begehren einer besonderen Zuwendung für Haftopfer von November 2015 bis Oktober 2019 eine Antragstellung bei der brandenburgischen Landesjustizverwaltung nahezulegen ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass eine neue Antragstellung mit Blick auf § 17a Abs. 2 Satz 1 StrRehaG (i. d. F. vom 1. Juli 2025, entspricht § 17a Abs. 4 Satz 1 i. d. F. vom 22. November 2019) möglicherweise verspätet wäre, um Ansprüche für den Zeitraum ab November 2015 durchzusetzen. Denn Opferrente wird nach dieser Regelung erst beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat gewährt. Dementsprechend wäre - wie sowohl vom LaGeSo am 24. Januar 2023 als auch vom Antragsteller mit Schreiben vom 23. Februar 2023 angeregt - eine Abgabe des Verfahrens an die zuständige Behörde zu bedenken gewesen, damit diese eine einheitliche Entscheidung treffen kann. Mit der ausdrücklich aufgeworfenen Frage einer Abgabe oder Verweisung an die zuständige Landesbehörde hat sich das Kammergericht in keiner Weise auseinandergesetzt.
Nach dem Vorstehenden kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Kammergericht bei hinreichender Gehörsgewährung zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gekommen wäre (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - VerfGH 189/21 - Rn. 13 und vom 22. März 2023 - VerfGH 24/21 - Rn. 22). Die angegriffene Entscheidung beruht mithin auch auf diesem Verstoß.
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist schließlich nicht durch das Anhörungsrügeverfahren geheilt worden.
b) Der Beschluss des Kammergerichts vom 4. Juli 2023 verletzt den Beschwerdeführer zudem in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit nach Art. 10 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip, soweit ihm darin das Kammergericht für das Verfahren vor dem Landgericht Berlin sowie für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe verwehrte.
aa) Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (Beschlüsse vom 18. Dezember 2024 - VerfGH 10/24 - Rn. 14, vom 16. Mai 2023 - VerfGH 7/23, 7 A/23 - Rn. 17 und vom 27. April 2022 - VerfGH 39/20 - Rn. 12; vgl. ferner die Grundsatzentscheidung des BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1959 - 1 BvR 154/55 -, juris Rn. 16 ff.). Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Verfahrens- und Prozesskostenhilfe obliegt dabei in erster Linie den zuständigen Fachgerichten; der Verfassungsgerichtshof hat lediglich zu überprüfen, ob die Entscheidung auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutzgleichheit beruht (Beschluss vom 30. September 2014 - VerfGH 97/13 - Rn. 13).
Verfassungsrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (Beschluss vom 12. Juli 2017 - VerfGH 51/16 - Rn. 12). Zwar ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn zur Begründung einer Versagung von Prozesskostenhilfe auf die Begründung der Sachentscheidung Bezug genommen wird; allerdings unterliegen die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das Begehren in der Sache unterschiedlichen Maßstäben, die im Einzelfall eine gesonderte Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe erforderlich machen können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. September 2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris Rn. 16).
Prozesskostenhilfe darf - bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen - nur verwehrt werden, wenn die Erfolgschance so gering ist, dass eine bemittelte Partei, die die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufbringen muss, davon absehen würde. Das Fachgericht überschreitet deshalb seinen Entscheidungsspielraum, wenn es einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird oder wenn das Fachgericht bei Anwendung eines verfassungskonformen Auslegungsmaßstabs das Willkürverbot verletzt. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen nicht überspannt werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht (Beschlüsse vom 18. Dezember 2024 - VerfGH 10/24 - Rn. 14 ff., vom 16. Mai 2023 - VerfGH 7/23, 7 A/23 - Rn. 17 und vom 27. April 2022 - VerfGH 39/20 - Rn. 12; st. Rspr.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 20 und vom 3. Juni 2003 - 1 BvR 1355/02 -, juris Rn. 10). Für die Beurteilung der Erfolgschance kommt es dabei nicht auf die Auffassung des Richters nach Abschluss seiner rechtlichen Überlegungen an, sondern auf jene eines verständigen, unbemittelten Rechtssuchenden bei Erhebung der Klage oder Antragstellung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 12. Juli 2017 - VerfGH 51/16 - Rn. 12).
bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe wird die angegriffene Entscheidung des Kammergerichts vom 4. Juli 2023 nicht gerecht. Die von dem Beschwerdeführer in den Verfahren bei dem LaGeSo, dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht vorgetragenen rechtlichen und tatsächlichen Argumente gegen den Inhalt der Entscheidungen sind - wie unter a) dargestellt - zumindest derart erheblich, dass aus Sicht eines verständigen Rechtssuchenden bei Erhebung des Antrags bzw. der Beschwerde die Erfolgschance des Antrags nicht lediglich eine entfernte ist und der Antrag auch nicht mutwillig erscheint.
Auch insofern war der angegriffene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Prozesskostenhilfeersuchen an das Kammergericht zurückzuverweisen.
c) Auf die von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen weiterer Grundrechte kommt es danach nicht mehr an.
III.
Die angegriffene Entscheidung wird nach § 54 Abs. 3 VerfGHG aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.
Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 11. August 2023, mit dem es die Anhörungsrüge zurückgewiesen hat, gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.
Die Entscheidung erging mit 6:3 Stimmen.