Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.10.2022 – VerfGH 90/22.VB-3
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:1020.VERFGH90.22VB3.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen seine nicht rechtskräftige Verurteilung zur Räumung und Herausgabe einer von ihm befristet bis zum 30. September 2021 gemieteten Wohnung in einem Studentenwohnheim sowie gegen die Vollstreckungsandrohung des im Ausgangsverfahren klagenden Studierendenwerks für den Fall des fruchtlosen Verstreichens einer dem Beschwerdeführer zur Räumung und Herausgabe gesetzten Frist wendet, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen an eine zulässige Verfassungsbeschwerde genügt, denn es wird keine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten benannt.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den gegen das Urteil eröffneten Rechtsweg nicht erschöpft (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG); es ist nicht ersichtlich, dass hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte.
2. Der mit der Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich mit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde.
3. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.