Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 31.01.2023 – VerfGH 103/22.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0131.VERFGH103.22VB1.00

Tenor

Der Rechtsbehelf der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2022 wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Über das Begehren der Beschwerdeführerin entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 – VerfGH 9/21.VB-3, juris, Rn. 9).

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1. Soweit die Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 30 VerfGHG begehrt, hat sie einen in Betracht kommenden Wiederaufnahmegrund weder dargelegt noch ist ein solcher sonst ersichtlich.

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2. Soweit der Rechtsbehelf als Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung gegen den Beschluss der 1. Kammer des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2022 zu verstehen ist, ist er ebenfalls unzulässig.

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a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG vor. Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 30 VerfGHG sind, wie ausgeführt wurde, jedoch nicht geltend gemacht. Auch die von der Beschwerdeführerin beantragte einstweilige Anordnung ist weder erlassen noch abgelehnt worden, weil sie sich mit der Entscheidung über die Hauptsache erledigt hat. Zudem besteht die Möglichkeit des Widerspruchs im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG ohnehin nicht. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 33/22.VB-1, juris, Rn. 3).

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b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.