Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.04.2023 – VerfGH 28/23.VB-1 u. VerfGH 29/23.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0425.VERFGH28.23VB1U.V.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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G r ü n d e :

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen. Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ist danach eine aus sich heraus verständliche und hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständige Darlegung des Sachverhalts und des Gangs der Streitsache, an der es hier fehlt.

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.