Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.07.2023 – VerfGH 68/23.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0727.VERFGH68.23VB1.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, aufgrund der „rechtsverbindlichen Einstellungszusage vom 31. März 2023“ die sofortige Einstellung der Antragstellerin als Lehrerin (rückwirkend zum 1. Mai 2023) anzuordnen und sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt (1. August 2023) zur Beamtin auf Probe zu ernennen, hat keinen Erfolg.

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Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Antrag ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG zu begründen. Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens auf der Grundlage einer summarischen Bewertung verantwortlich zu beurteilen, ob eine (gegebenenfalls noch zu erhebende) Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Auch muss sie darüber Aufschluss geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. März 2020 – VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3).

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat schon nicht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG dargelegt, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll. Ihr lediglich pauschaler Verweis, sie sei wegen     ihres „Rechts auf Existenzsicherung und Achtung der Menschenwürde, Recht auf körperliche Unversehrtheit, Recht auf Ausübung des Berufes, Recht auf Gleichheit aller Menschen u. a.“ zur Vermeidung unwiederbringlicher, unzumutbarer Nachteile zwingend auf die sofortige Einstellung zum nun beginnenden neuen Schuljahr angewiesen, legt den erforderlichen wichtigen Dringlichkeitsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar dar.

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Abgesehen davon wäre die in der Hauptsache noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde derzeit bereits mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig. Ist gegen die behauptete Verletzung der Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. Mai 2020 – VerfGH 68/20.VB-2, juris, Rn. 3). Es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin die ihr zur Verfügung stehenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe ergriffen hätte, um die von ihr beanstandete Rechtsverletzung durch die Ablehnung ihrer Einstellung in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen bereits im fachgerichtlichen Verfahren verhindern oder beheben zu lassen. Ihre Behauptung, der Rechtsweg sei erschöpft, weil „das Verfahren 5 L 291/23 mit der erfolgten Anordnung vom 24.03. bereits wegen Vorwegnahme der Hauptsache am 24.03. beendet worden war“, bezieht sich – ungeachtet dessen, dass sie die von ihr in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben hat – angesichts der erst unter dem 22. Juni 2023 durch die Bezirksregierung Düsseldorf ausgesprochenen Ablehnung ihrer Einstellung offensichtlich auf einen anderen Streitgegenstand, wohl auf eine vorangegangene Zulassung zum Bewerbungsverfahren. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG angezeigt oder der Antragstellerin die Rechtswegerschöpfung aus anderen Gründen unzumutbar sein könnte (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 30. November 2020 – VerfGH 185/20.VB-1, juris, Rn. 30).

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 60 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).