Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.08.2023 – VerfGH 58/22.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0829.VERFGH58.22VB1.00

Tenor

Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. Juni 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

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Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die im Rubrum genannten gerichtlichen Entscheidungen mit Beschluss vom 13. Juni 2023 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einem als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf vom 26. Juni 2023, der am 30. Juni 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangen ist.

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II.

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1. Über den als Gegenvorstellung bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

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2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

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a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Gesetzlich vorgesehen sind Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof gerichtet sind, nur in den Fällen der Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG und des Widerspruchs gegen die Ablehnung oder den Erlass einstweiliger Anordnungen in § 27 Abs. 3 VerfGHG. Beide Konstellationen liegen hier nicht vor. Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht geschaffen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6). Für sie besteht auch grundsätzlich kein Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. Januar 2023 – VerfGH 103/22.VB-1, juris, Rn. 4).

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b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offen bleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer meint lediglich, dass anders zu entscheiden gewesen wäre.