Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.09.2023 – VerfGH 69/23.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0912.VERFGH69.23VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 55 Abs. 1 VerfGHG ausreichend begründet worden und deshalb unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ist die gegen ein Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Diese Frist beginnt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 VerfGHG, § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StPO bei Urteilen in Strafverfahren, die in Anwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, mit deren Verkündung, sonst mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Dass die am 1. August 2023 beim Verfassungsgerichtshof eingegangene Verfassungsbeschwerde vom 26. Juli 2023, die sich gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 16. Januar 2023 richtet, diese Frist wahrt, ist weder dargelegt noch ersichtlich (zu den Anforderungen an die Darlegung der Fristwahrung vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. Mai 2023 – VerfGH 21/23.VB-2, juris, Rn. 3 ff.).