Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.10.2023 – VerfGH 74/23.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH74.23VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Der Beschwerdeführer ist Berufungsbeklagter eines zweitinstanzlichen Zivilverfahrens vor dem Landgericht Dortmund. Am 10. August 2023 fand in dieser Sache ein Verhandlungstermin statt, zu dem der Beschwerdeführer persönlich erschien, ohne sich jedoch anwaltlich vertreten zu lassen. Am Schluss der Sitzung erging auf Antrag des Berufungsklägers ein Versäumnisurteil, mit dem das angefochtene erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Versäumnisurteil wurde dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben erstmals am 20. September 2023 zugestellt.
Mit seiner am 17. August 2023 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt er sinngemäß einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 4 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG).
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls den Rechtsweg nicht erschöpft. Ist gegen die behauptete Verletzung eines der in der Landesverfassung enthaltenen Rechte der Rechtsweg zulässig, kann gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 24. September 2019 - VerfGH 37/19.VB-1, juris, Rn. 4; Beschluss vom 26. Mai 2020 – 69/20.VB-3, juris, Rn. 2). Vorliegend stand dem Beschwerdeführer gegen das Versäumnisurteil der Einspruch gem. § 338 ZPO zu. Auf diesen Rechtsbehelf sowie dessen Form- und Fristerfordernisse wurde er mit dem ihm am 20. September 2023 zugestellten Urteil hingewiesen. Insbesondere geht aus der Rechtsbehelfsbelehrung hervor, dass die Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) erst mit der Zustellung des Versäumnisurteils zu laufen beginnt. Dass er gegen das Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, hat der Beschwerdeführer jedoch schon nicht dargelegt.
2. Die Verfassungsbeschwerde genügt außerdem nicht den Begründungsanforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG, weil der Beschwerdeführer den der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt nicht in einer Weise wiedergibt, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Ermittlungen ermöglicht (vgl. dazu VerfGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – VerfGH 1/19.VB-1, juris, Rn. 6 und Beschluss vom 13. Oktober 2020 – VerfGH 132/20.VB-3, juris, Rn. 4). Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zur Prüfung der jeweiligen Rüge erforderlichen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – VerfGH 94/21.VB-1, juris, Rn. 4 m.w.N.). Weder der Beschwerdebegründung vom 17. August 2023 noch der weiteren Begründung vom 28. September 2023 lag eine Abschrift des erstinstanzlichen Urteils bei, das mit dem angefochtenen Versäumnisurteil abgeändert wurde. Der Inhalt und die Begründung dieser Entscheidung werden in der Beschwerdebegründung nicht wiedergeben. Damit bleibt unklar, was überhaupt Gegenstand des Ausgangsverfahrens war. Angesichts dessen hat der Beschwerdeführer den mit der Verfassungsbeschwerde zur Überprüfung gestellten Sachverhalt schon in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreichend aufgearbeitet. Auf dieser Grundlage ist der Verfassungsgerichtshof zu einer verfassungsrechtlichen Überprüfung der mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachten Beschwer nicht in der Lage (vgl. VerfGH, a.a.O.). Zu dem ebenfalls angegriffenen „Schreiben vom 6. Juni 2023“ fehlt im Übrigen jeglicher Vortrag.