Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.10.2023 – VerfGH 75/23.VB-2
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:1017.VERFGH75.23VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die – dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers aus vorherigen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bekannten – Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2021 – VerfGH 63/21.VB-3, juris, Rn. 7, vom 31. Mai 2022 – VerfGH 24/22.VB-1, juris, Rn. 2 ff., und vom 30. August 2022 – VerfGH 55/22.VB-1, juris, Rn. 2) sind auch hier nicht erfüllt. Es fehlt schon an einer aus sich heraus verständlichen Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, zumal der Beschwerdeführer den in dem angegriffenen Urteil in Bezug genommenen Hinweisbeschluss der Kammer vom 6. Juni 2023 weder vorlegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergibt. Aus welchem Grund das angegriffene Urteil gegen ein in der Landesverfassung enthaltenes Recht verstoßen könnte, erschließt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.