Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.07.2024 – VerfGH 74/24.VB-2 und VerfGH 77/24.VB-2
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0718.VERFGH74.24VB2UND.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
G r ü n d e :
1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Es kann offen bleiben, ob der Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft ist und ob die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde daraus folgt, dass lediglich die Anwendung materiellen Bundesrechts in Rede steht (vgl. § 53 Abs. 2 VerfGHG).
Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung. Erforderlich ist ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende verfassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung mehr oder weniger umfangreicher Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Dem Verfassungsgerichtshof soll so eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Begehrens gegeben werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 9. April 2024 – VerfGH 73/23.VB-3, juris, Rn. 24). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.