Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.09.2024 – VerfGH 55/24.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0910.VERFGH55.24VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Dabei kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Verletzung eines seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte hinreichend substantiiert aufgezeigt hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG) und keine Umstände vorgebracht hat, die eine Vorabentscheidung nach § 54 Satz 2 VerfGHG veranlassen oder die Rechtswegerschöpfung unzumutbar erscheinen lassen würden, folgt die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls aus § 53 Abs. 2 VerfGHG. Danach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Die angegriffenen Bescheide beruhen auf der Anwendung des Bewertungsgesetzes und auf den Ermächtigungsgrundlagen des § 162 AO zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen sowie des § 164 Abs. 2 AO zur Änderung der Steuerfestsetzung und damit auf der Anwendung materiellen Bundesrechts.