Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.09.2024 – VerfGH 68/24.VB-3

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0910.VERFGH68.24VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen nicht.

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Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 – VerfGH 8/23.VB-2 u. a., juris, Rn. 5, und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 114/23.VB-1, juris, Rn. 2, VerfGH 122/23.VB-1, juris, Rn. 2, und VerfGH 19/24.VB-2, juris, Rn. 2).

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Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Anders als die Beschwerdebegründung meint, oblag es nicht dem Oberverwaltungsgericht dazulegen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2024 die notwendigen Prozess- und Reisekosten aufbringen konnte. Stattdessen setzt die Bewilligung zum einen voraus, dass der Beschwerdeführer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Einsatz seines in entsprechender Anwendung des § 115 ZPO zu bewertenden Einkommens und Vermögens nicht in der Lage ist, die Reisekosten aufzubringen, zum anderen aber auch, dass die konkrete Reise für eine vernünftige Prozessführung notwendig ist. Zu alledem fehlt jeglicher Vortrag des Beschwerdeführers.