Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.09.2024 – VerfGH 73/24.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0910.VERFGH73.24VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß begründet worden.
a) Nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Mindestvoraussetzung für eine in zulässiger Weise erhobene Verfassungsbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG mitteilt, durch welchen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt er sich in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – VerfGH 27/19.VB-1, juris, Rn. 2).
b) Bereits daran fehlt es vorliegend. Der Beschwerdeführer hat lediglich pauschal Verfassungsbeschwerde „wegen Verfassungsfeindlichkeit“ des Landes Nordrhein-Westfalen im Allgemeinen bzw. der Kölner Justiz im Besonderen gegenüber Mietern erhoben und als Beleg hierfür einzelne amtsgerichtliche Aktenzeichen sowie den Umstand benannt, dass er nunmehr seit vielen Jahren in einer nicht ausreichend beheizten Wohnung leben müsse. Außerdem werde ihm die Vorlage eines nicht näher bezeichneten Gutachtens versagt. Gegen welche konkreten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen, die tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnten, sich die Verfassungsbeschwerde richtet, wird aus der Beschwerdeschrift nicht hinreichend erkennbar.
2. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg gegen die von ihm angegriffenen – entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ohnehin nicht hinreichend konkret bezeichneten – staatlichen Maßnahmen erschöpft hat oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ausnahmsweise von der vorherigen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 3, m. w. N., und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 66/23.VB-2, juris, Rn. 16).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.