Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.09.2024 – VerfGH 82/24.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2024:0910.VERFGH82.24VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt den Begründungsanforderungen nicht.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG bedarf die Verfassungsbeschwerde einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie etwa Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde muss auf diese Weise, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht" ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts beruht. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde darf sich nicht in der Rüge fehlerhafter Sachverhaltswürdigung oder eines Verstoßes gegen einfaches Recht erschöpfen. Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2023 – VerfGH 8/23.VB-2 u. a., juris, Rn. 5, und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 114/23.VB-1, juris, Rn. 2, VerfGH 122/23.VB-1, juris, Rn. 2, und VerfGH 19/24.VB-2, juris, Rn. 2).
Dies zugrunde gelegt, genügt die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Das gilt bezüglich sämtlicher gerügter angeblicher Grundrechtsverletzungen, namentlich vorgeblicher Verstöße gegen das Willkürverbot, den gesetzlichen Richter und die Rechtsschutzgarantie. Soweit der Beschwerdeführer im Kern geltend macht, das Amtsgericht Köln verweigere grundlos die Bearbeitung seines Antrags auf Niederschlagung von Kosten gemäß § 30a EGGVG, liegt darin eine unzutreffende Wiedergabe und Verzerrung des Inhalts des angefochtenen Schreibens (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. September 2020 – VerfGH 72/20.VB-3, juris, Rn. 13, vom 18. Januar 2022 – VerfGH 191/20.VB-1, juris, Rn. 16, und vom 12. Dezember 2023 – VerfGH 143/21.VB-3, juris, Rn. 14). In dem Schreiben findet sich eine entsprechende Argumentation des Gerichts nicht. Vielmehr führt das Amtsgericht im Einzelnen aus, dass unklar sei, auf welche Forderungen sich der Antrag beziehe. Darüber hinaus hat das Amtsgericht lediglich vorsorglich darauf hingewiesen, der Antrag könne von dort aus nicht beschieden werden, soweit das Landgericht Bonn die zuständige Erhebungsstelle sei und eine persönliche Antragstellung beim Amtsgericht Köln nicht erfolgt sei. Mit alledem beschäftigt sich die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend und legt auch den
maßgeblichen Sachverhalt nicht so dar, dass er ohne Vorlage in Bezug genommener vorheriger Schreiben und ohne weitere Nachforschungen aus sich heraus nachvollziehbar wäre.