Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.11.2024 – VerfGH 67/24.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2024:1105.VERFGH67.24VB2.00

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 21. September 2024 wird als unzulässig zurückgewiesen.

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G r ü n d e :

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I.

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Die 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 10. September 2024 als unzulässig zurückgewiesen. Hiergegen erhebt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. September 2024 im Wege der Gegenvorstellung Einwendungen.

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II.

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1. Über die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

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2. Die Gegenvorstellung ist unzulässig.

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a) Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind – wie sich für die Entscheidungen der Kammern aus § 59 Abs. 2 Satz 3 VerfGHG ergibt – grundsätzlich nicht anfechtbar. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen sieht Rechtsbehelfe, die auf die Selbstkontrolle eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof zielen, nur in ausdrücklich geregelten Fällen vor, die hier sämtlich nicht vorliegen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn.  4, und vom 30. August 2022 – VerfGH 52/22.VB-1, juris, Rn. 3). Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für sie gibt es auch grundsätzlich keinen Anlass. Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 – VerfGH 33/22.VB-1, juris, Rn. 3).

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b) Ob abweichend hiervon die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts oder die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7), kann hier offenbleiben. Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, sind nicht ersichtlich.