Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.03.2025 – VerfGH 2/25.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0311.VERFGH2.25VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, dass er den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft hat (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie § 54 Satz 1 VerfGHG). Mit Schreiben vom 14. Januar 2025 hat der Berichterstatter den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg nicht ordnungsgemäß erschöpft sei, weil er gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts noch keinen Antrag auf Zulassung der Berufung eingelegt habe. Mit Schreiben vom 31. Januar 2025 teilte der Beschwerdeführer daraufhin mit, noch am 14. Januar 2025 dem Oberverwaltungsgericht „die Berufung zugeschickt“ zu haben. Dort habe man sie abgelehnt. Offenbar spiele es keine Rolle, ob mit oder ohne Rechtsanwalt Berufung eingelegt werde. Nähere Ausführungen dazu, welcher Rechtsbehelf genau – „Berufung“ oder „Antrag auf Zulassung der Berufung“ – eingelegt wurde und mit welcher Begründung das Oberverwaltungsgericht diesem den Erfolg versagt haben soll, fehlen. Es wurden auch weder die Rechtsbehelfsschrift noch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vorgelegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).