Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.04.2025 – VerfGH 12/25.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0408.VERFGH12.25VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen und weitestgehend pauschal nur auf seine als Anlagen beigefügten vorgerichtlichen Schriftwechsel mit dem Fakultätsrat der Juristischen Fakultät der X.-Universität C. und dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen Bezug nimmt. Es ist aber nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, in der Beschwerdebegründung und ihren etwaigen Anlagen nach möglichen Beeinträchtigungen eines als verletzt gerügten Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 10. September 2024 – VerfGH 35/24.VB-1, juris, Rn. 14).
Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft. Soweit ersichtlich, hat er ihn noch nicht einmal beschritten. Anlass, von diesem Erfordernis ausnahmsweise wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde oder schwerer und unabwendbarer Nachteile im Sinne des § 54 Satz 2 VerfGHG abzusehen, besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.