Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.06.2025 – VerfGH 34/25.VB-2 und VerfGH 35/25.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0624.VERFGH34.25VB2UND.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben sind.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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VerfGH 34/25.VB-2

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VerfGH 35/25.VB-2

Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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und

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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des              Herrn

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Beschwerdeführers und Antragstellers,

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wegen Untersuchungshaft

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 24. Juni 2025

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Sie genügt den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen schon deshalb nicht, weil die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben sind.

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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

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Prof. Dr. Heusch

Dr. Gilberg

Prof. Dr. Wieland