Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.09.2025 – VerfGH 44/25.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH44.25VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht ordnungsgemäß begründet worden.
a) Nach § 53 Abs. 1 Halbs. 1 VerfGHG kann jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben. Mindestvoraussetzung für eine in zulässiger Weise erhobene Verfassungsbeschwerde ist, dass der Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG mitteilt, durch welchen konkreten Akt der öffentlichen Gewalt er sich in einem seiner verfassungsmäßigen Rechte verletzt sieht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. September 2019 – 27/19.VB-1, juris, Rn. 2).
b) Bereits daran fehlt es vorliegend. Der Beschwerdeführer hat lediglich pauschal Verfassungsbeschwerde wegen „völliger Entrechtung und Schädigung durch die Gerichtsbezirke Arnsberg und Bochum“ erhoben und auf ein beigefügtes Schreiben an den Generalstaatsanwalt in Hamm verwiesen, in dem er gegen eine Vielzahl an Personen Strafanzeigen stellt. Gegen welche konkreten Maßnahmen der öffentlichen Gewalt des Landes Nordrhein-Westfalen, die tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnten, sich die Verfassungsbeschwerde richtet, wird aus der Beschwerdeschrift nicht hinreichend erkennbar.
2. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg gegen die von ihm angegriffenen – entgegen § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ohnehin nicht hinreichend konkret bezeichneten – staatlichen Maßnahmen erschöpft hat oder die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ausnahmsweise von der vorherigen Rechtswegerschöpfung abgesehen werden könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 17. März 2020 – VerfGH 67/19.VB-2, juris, Rn. 3, m. w. N., und vom 20. Februar 2024 – VerfGH 66/23.VB-2, juris, Rn. 16).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.