Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.09.2025 – VerfGH 49/25.VB-2
ECLI:DE:VFGHNRW:2025:0916.VERFGH49.25VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführerin in einem ihrer in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist nicht aufgezeigt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Die im Wesentlichen eine öffentlich-rechtliche Natur der Unterbringung geltend machende und schon deshalb nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsrechtsweg eröffnet sehende Beschwerdebegründung übergeht, dass nach § 23a Abs. 2 Nr. 1 GVG für Unterbringungssachen nicht der Verwaltungsgerichtsweg eröffnet ist, sondern diese Verfahren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind, deren Entscheidung nach § 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fällt. Diese bundesrecht-liche Zuständigkeitsverteilung ist einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof, insbesondere unter dem von der Beschwerdeführerin angeführten Gesichtspunkt der Rechtsschutzeffektivität, nicht zugänglich (vgl. Art. 75 Nr. 5a LV, § 53 Abs. 1 VerfGHG). Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass die vom Oberverwaltungsgericht für zutreffend erachteten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, weshalb es sich vorliegend um eine solche vom Amtsgericht zu entscheidende Unterbringungssache im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 GVG handele, auf einer Verkennung des Gewährleistungsgehalts eines der als verletzt gerügten Grundrechte beruhen könnten.