Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.12.2025 – VerfGH 100/25.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1216.VERFGH100.25VB2.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

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G r ü n d e :

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I.

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Die Antragstellerin beantragte bei dem Sozialgericht Dortmund den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter anderem des Inhalts, ihr vorläufig eine geeignete Mobilitätshilfe zur sozialen Teilhabe mittels Übernahme der Kosten für einen Mietwagen im Zwölfmonats-Abo zu gewähren. Das Sozialgericht Dortmund lehnte den Antrag mit Beschluss vom 7. November 2025 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. November 2025 zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, ein Eilbedürfnis für die Übernahme der Kosten für einen Mietwagen sei schon deshalb zu verneinen, da die Eltern der Antragstellerin dieser seit November 2025 jeweils im wöchentlichen Wechsel ihr eigenes Fahrzeug zur Verfügung stellten. Daher habe die Antragstellerin durchgehend ein Fahrzeug zur Verfügung.

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Eine gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 20. November 2025 wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 28. November 2025 zurück.

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Mit Schreiben vom 25. November 2025 hat die Antragstellerin Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sowie des Sozialgerichts Dortmund erhoben, mit der sie unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG) rügt. Sinngemäß begehrt sie gleichzeitig, im Wege der einstweiligen Anordnung das Sozialamt Cottbus zu verurteilen, vorläufig ein Zwölfmonats-Abo für einen Mietwagen zu finanzieren.

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II.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist mangels ausreichender Begründung unzulässig.

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Nach § 27 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei erfordert ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG eine ordnungsgemäße Begründung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. November 2023 – VerfGH 96/23.VB-3, juris, Rn. 11 m. w. N.). Diese muss in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (VerfGH NRW, Beschluss vom 16. November 2023 – VerfGH 96/23.VB-3, juris, Rn. 11).

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Diesen Anforderungen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gerecht.

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Zwar macht die Antragstellerin mit der Antragsbegründung vom 25. November 2025 – soweit ersichtlich erstmals – geltend, dass die mit ihren Eltern getroffene Vereinbarung, ihr, der Antragstellerin, wöchentlich wechselnd das eigene Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, nur bis Mitte Dezember bzw. bis zu den Weihnachtsferien 2025 gelten sollte. Sie legt bezogen auf die Fahrzeuge jedoch nicht hinreichend konkret dar, welche Anstrengungen sie mit welchem Ergebnis unternommen hat, die Absprache mit ihren Eltern zumindest bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu verlängern.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 60 Satz 1 i. V. m. § 59 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).