Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.12.2025 – VerfGH 11/25.VB-3

ECLI:DE:VFGHNRW:2025:1216.VERFGH11.25VB3.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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1. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, den Rechtsweg gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG erschöpft zu haben (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 – VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 4, m. w. N.). Mit der Erwägung des Oberlandesgerichts in dessen die Anhörungsrüge gegen die hier angegriffene Entscheidung als unzulässig verwerfenden Beschluss vom 24. Februar 2025, die – auch mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte – Gehörsverletzung hätte mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO verfolgt werden müssen, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

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2. Überdies hat der Beschwerdeführer, soweit sein Vorbringen nicht bereits auf eine nach § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässige Kontrolle der Anwendung materiellen Bundesrechts abzielt, nicht die Möglichkeit der Verletzung in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG). Die im Wesentlichen bloßen Behauptungen verschiedener Grundrechtsverletzungen ohne deren Substantiierung anhand konkreter verfassungsrechtlicher Maßstäbe genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 – VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 10).

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3. Auf die Rechtzeitigkeit der Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG) und den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2025 kommt es nach dem Vorstehenden nicht an.