Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.01.2026 – VerfGH 104/25.VB-3 und VerfGH 105/25.VB-3

ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH104.25VB3UN.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Lan­desverfassung enthaltenen Rechte ist insbeson­dere deshalb nicht dargelegt, weil er sich nicht hin­reichend mit den tragenden Erwägungen der ange­griffenen Entscheidungen am Maßstab der als ver­letzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

1

VerfGH 104/25.VB-3

2

VerfGH 105/25.VB-3

Beschluss

4

In dem Verfahren über

5

die Verfassungsbeschwerde

6

und

7

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

8

des Herrn

9

­

10

Beschwerdeführers und Antragstellers,

11

gegen

13

den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Okto­ber 2025 - 23 T 620/24 -

14

den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 - 23 T 620/24 -

15

hat die 3. Kammer des

16

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

17

am 27. Januar 2026

18

durch

19

die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

20

den Richter Prof. Dr. Grzeszick und

21

den Richter Dr. Nedden-Boeger

22

gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

23

einstimmig beschlossen:

24

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Lan­desverfassung enthaltenen Rechte ist insbeson­dere deshalb nicht dargelegt, weil er sich nicht hin­reichend mit den tragenden Erwägungen der ange­griffenen Entscheidungen am Maßstab der als ver­letzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

25

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

26

Prof. Dr. Dauner-Lieb

Prof. Dr. Grzeszick

Dr. Nedden-Boeger