Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.01.2026 – VerfGH 104/25.VB-3 und VerfGH 105/25.VB-3
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH104.25VB3UN.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist insbesondere deshalb nicht dargelegt, weil er sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der als verletzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
VerfGH 104/25.VB-3
VerfGH 105/25.VB-3
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
Beschwerdeführers und Antragstellers,
gegen
den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Oktober 2025 - 23 T 620/24 -
den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 - 23 T 620/24 -
hat die 3. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 27. Januar 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Richter Prof. Dr. Grzeszick und
den Richter Dr. Nedden-Boeger
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte ist insbesondere deshalb nicht dargelegt, weil er sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angegriffenen Entscheidungen am Maßstab der als verletzt gerügten Grundrechte auseinandersetzt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Prof. Dr. Dauner-Lieb
Prof. Dr. Grzeszick
Dr. Nedden-Boeger