Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.01.2026 – VerfGH 110/25.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH110.25VB1.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 6. Januar 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
VerfGH 110/25.VB-1
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Beschwerdeführers,
wegen Wohnungsräumung (u. a. Vergleich im Verfahren beim Amtsgericht Bielefeld 411 C 86/25)
hat die 1. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 27. Januar 2026
durch
die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund
den Richter Dr. Röhl
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird aus den im Hinweisschreiben vom 6. Januar 2026 genannten Gründen als unzulässig zurückgewiesen.
Prof. Dr. Dauner-Lieb
Prof. Dr. Heusch
Dr. Röhl