Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.01.2026 – VerfGH 111/24.VB-2
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH111.24VB2.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Kostenentscheidung in einem Bußgeldverfahren.
Mit Urteil vom 6. September 2024 – 8 OWi – 47 Js 249/24 – 146/24 – sprach das Amtsgericht Marl den Beschwerdeführer von dem Vorwurf, einen Parkverstoß begangen zu haben, frei. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 25a StVG auferlegt.
Mit der Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die Kostenentscheidung des Amtsgerichts verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG.
II.
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie gemäß § 53 Abs. 2 VerfGHG unzulässig ist.
Hiernach ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, soweit die öffentliche Gewalt des Landes Bundesrecht ausführt oder anwendet, es sei denn, die Anwendung betrifft Prozessrecht des Bundes durch ein Gericht des Landes. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde die Anwendung und Auslegung des § 25a StVG. Bei dieser Vorschrift, die die Pflicht zur Tragung und Erstattung der durch ein Bußgeldverfahren verursachten Kosten regelt, handelt es sich um materielles Bundesrecht.
Eine danach der Landesverfassungsbeschwerde nicht zugängliche Rüge der verfassungswidrigen Anwendung materiellen Bundesrechts liegt auch vor, soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung des § 25a StVG rügt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 28. März 2023 – VerfGH 105/22.VB-3, juris, Rn. 6, und vom 16. Dezember 2025 – VerfGH 92/25.VB-2; Niesler, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 53 Rn. 101; vgl. demgegenüber VerfGH BY, Entscheidungen vom 21. Juni 2010 – Vf. 69-VI-08, DAR 2010, 638 = juris, Rn. 15, und vom 24. September 2025 – Vf. 66-VI-22, juris, Rn. 30; VerfGH RP, Beschluss vom 18. Dezember 2021 – VGH B 62/21, juris, Rn. 16). Der Landesgesetzgeber hat die Kontrollbefugnis des Verfassungsgerichtshofs im Bereich des Bundesrechts mit § 53 Abs. 2 VerfGHG bewusst auf den durch das Bundesverfassungsgericht in dessen Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95 (BVerfGE 96, 345 ff.) geklärten Umfang begrenzt und eine sich über das Prozessrecht des Bundes hinaus auf das materielle Bundesrecht erstreckende Prüfung nicht eröffnet (vgl. VerfGH, Beschluss vom 16. Dezember 2025 – VerfGH 92/25.VB-2; LT-Drs. 17/2122, S. 25; Heusch, DVBl. 2023, 770, 773; Niesler, in: Hellmann/Niesler, VerfGHG, 2025, § 53 Rn. 101).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).