Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.01.2026 – VerfGH 45/25.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH45.25VB2.00

Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsiden­ten Prof. Dr. Heusch sowie die Richter Dr. Gilberg und Prof. Dr. Wieland wird als unzulässig zurückge­wiesen.

Der Rechtsbehelf des Beschwerdeführers ge­gen den Beschluss des Verfas­sungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2025 wird als unzulässig zu­rückge­wiesen.

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G r ü n d e :

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1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch sowie die Richter Dr. Gilberg und Prof. Dr. Wieland ist offensichtlich unzulässig.

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Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters nach § 15 Abs. 2 Satz 2 VerfGHG, der auch bei der Entschei­dung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ist (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 18. Mai 2021 – VerfGH 195/20.VB-2, juris, Rn. 8, m. w. N.).

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Das Ablehnungsgesuch ist deshalb offensichtlich unzulässig, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist. Es enthält keine konkreten Anhaltspunkte, die bei einer objektiven und vernünftigen Betrachtung auf eine Befangenheit in dem nachfolgenden Verfah­ren hindeuten könnten. Es erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer den an­gegriffenen Beschluss der Kammer für verfassungswidrig hält und darin „Willkür“ und „Terror“ erblickt.

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2. Über den Rechtsbehelf des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2025 gegen den Beschluss der 2. Kammer des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nord­rhein-Westfalen vom 16. Dezember 2024 (VerfGH 45/22.VB-2) entscheidet gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 und 4 VerfGHG die Kammer, weil sie nach der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde für alle weiteren das Verfassungsbe­schwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen zuständig bleibt.

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Der Rechtsbehelf ist unzulässig. Der Be­schwerdeführer zeigt weder einen Fall gro­ben pro­zessualen Unrechts noch eine entscheidungser­hebliche Verletzung seines Anspruchs auf recht­liches Gehör auf, bei denen – wenn überhaupt – eine Gegen­vorstellung bzw. Anhörungsrüge in Be­tracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Be­schluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7). Auch liegen keine Gründe für eine Wiederaufnahme nach § 30 VerfGHG.