Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.01.2026 – VerfGH 54/25.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0127.VERFGH54.25VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

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G r ü n d e :

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Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

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1. Sie erfüllt die sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 55 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen nicht. Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletz­ten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Er­forderlich ist in formaler Hinsicht ein Vortrag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens ermöglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterla­gen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsglei­chen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß gelten­den verfassungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Einzelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 15. Juli 2025 - VerfGH 42/25.VB-3 u. a., juris, Rn. 3).

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Dies zugrunde gelegt ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

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Bereits den entscheidungserheblichen Sachverhalt hat der Beschwerdeführer nicht in einer Weise wiedergegeben, die dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende ver­fassungsrechtliche Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen ermöglicht. Es fehlt insbesondere an der Vorlage hierfür erforderlicher Unterlagen oder eines entspre­chenden Vortrags. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2025, der unter anderem die Verwerfung einer von ihm erhobenen Anhörungsrüge als unzulässig zum Gegen­stand hat. Den angegriffenen Beschluss vom 22. August 2025 hat der Beschwerde­führer zwar vorgelegt. Gleiches gilt für den mit der Anhörungsrüge - unter anderem - angegriffenen Beschluss vom 24. Juli 2025, der die Übertragung des fachgerichtli­chen Verfahrens auf den Güterichter betraf. Aus der Entscheidung vom 22. August 2025 geht jedoch hervor, dass der Beschluss vom 24. Juli 2025 bereits durch weite­ren Beschluss des Senats vom 13. August 2025 aufgehoben worden sei. Den Be­schluss vom 13. August 2025 hat der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbe­schwerde jedoch weder vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach wiederge­geben. Gleiches gilt für eine in der Entscheidung über die Anhörungsrüge in diesem Zusammenhang erwähnte Besetzungsrüge des Beschwerdeführers vom 19. August 2025.

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Ferner setzt sich der Beschwerdeführer, der eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügt, weder mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung, es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis, da der mit der Anhörungsrüge angegriffene Beschluss bereits aufgehoben worden sei, aus­einander noch befasst er sich auch nur ansatzweise mit den für eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben.

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2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgese­hen.