Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2026 – VerfGH 10/26.VB-1 und VerfGH 11/26.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0224.VERFGH10.26VB1UND.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen.

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

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G r ü n d e :

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1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen. Sie ist unzulässig, weil sie den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergeben­den Begründungsanforderungen nicht genügt.

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Eine Verfassungsbeschwerde bedarf einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Vielmehr muss die Begründung formale und inhaltliche Anforderungen erfüllen. Erforderlich ist in formaler Hinsicht ein Vor­trag, der dem Verfassungsgerichtshof eine umfassende Sachprüfung ohne weitere Nachforschungen etwa durch Beiziehung von Akten des Ausgangsverfahrens er­möglicht. Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hin­sichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollstän­dig wiedergeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidun­gen sowie die weiteren in Bezug genommenen Unterlagen wie Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem we­sentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden. Inhaltlich muss ein Beschwerdeführer für eine ordnungsgemäße Begründung substantiiert darlegen, dass die von ihm be­hauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. In einer Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung muss er sich dafür hinreichend mit der Begründung der angefochtenen gerichtlichen Ent­scheidung und den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfas­sungsrechtlichen Maßstäben auseinandersetzen. Insoweit erfordert es eine ins Ein­zelne gehende, argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angefoch­tenen Entscheidung auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als ver­letzt gerügten grundrechtlichen Positionen (st. Rspr., vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2025 - VerfGH 97/25.VB-1 u. a., juris, Rn. 2, m. w. N.).

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Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

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Von einer weiteren Begründung dieser Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).

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2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der auf eine vorläufige Re­ge­lung bis zur Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist, erledigt sich mit dem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde.