Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2026 – VerfGH 103/25.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0224.VERFGH103.25VB2.00

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

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VerfGH 103/25.VB-2

Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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der Frau

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Beschwerdeführerin,

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gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Oktober 2025 - 65 XVII 15/24 W

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 24. Februar 2026

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl.

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VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

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Prof. Dr. Heusch

Dr. Gilberg

Prof. Dr. Wieland