Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2026 – VerfGH 103/25.VB-2
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0224.VERFGH103.25VB2.00
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
VerfGH 103/25.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau
Beschwerdeführerin,
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen vom 27. Oktober 2025 - 65 XVII 15/24 W
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 24. Februar 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Die Beschwerdeführerin hat keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgezeigt, bei der - wenn überhaupt - eine Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl.
VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).
Prof. Dr. Heusch
Dr. Gilberg
Prof. Dr. Wieland