Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2026 – VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2

ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0224.VERFGH15.26VB2UND.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

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VerfGH 15/26.VB-2

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VerfGH 20/26.VB-2

Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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und

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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des Herrn Dr. Dirk F. B r o n i s c h e w s k i , Stubenrauchstraße 70, 12161 Berlin,

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Beschwerdeführers und Antragstellers,

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wegen des Verfahrens bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen - 606 Ls 300 Js 226/20-42/22

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hat die 2. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 24. Februar 2026

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durch

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

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den Richter Dr. Gilberg und

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den Richter Prof. Dr. Wieland

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung.

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Prof. Dr. Heusch

Dr. Gilberg

Prof. Dr. Wieland