Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen
Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2026 – VerfGH 15/26.VB-2 und VerfGH 20/26.VB-2
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0224.VERFGH15.26VB2UND.00
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
VerfGH 15/26.VB-2
VerfGH 20/26.VB-2
Beschluss
In dem Verfahren über
die Verfassungsbeschwerde
und
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn Dr. Dirk F. B r o n i s c h e w s k i , Stubenrauchstraße 70, 12161 Berlin,
Beschwerdeführers und Antragstellers,
wegen des Verfahrens bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen - 606 Ls 300 Js 226/20-42/22
hat die 2. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 24. Februar 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Dr. Gilberg und
den Richter Prof. Dr. Wieland
gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).
Mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Prof. Dr. Heusch
Dr. Gilberg
Prof. Dr. Wieland