Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.02.2026 – VerfGH 4/26.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0224.VERFGH4.26VB1.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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V

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erfGH 4/26.VB-1

Beschluss

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In dem Verfahren über

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die Verfassungsbeschwerde

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des Herrn

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­

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Beschwerdeführers,

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gegen

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den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 707/24 -

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den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Januar 2026 - 16 E 192/24 -

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hat die 1. Kammer des

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VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 24. Februar 2026

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durch

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die Präsidentin Prof. Dr. Dauner-Lieb,

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den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heuschund

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den Richter Dr. Röhl

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gemäß § 58 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 VerfGHG

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einstimmig beschlossen:

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Die Verfassungsbeschwerde wird als un­zulässig zu­rückgewiesen, weil die Möglichkeit der Verlet­zung des Beschwerdeführers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht dargelegt ist (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

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Prof. Dr. Dauner-Lieb

Prof. Dr. Heusch

Dr. Röhl