Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof
Verfassungsgerichtshof Beschluss vom 23.04.2026 – VerfGH 61/26.VB-1
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0423.VERFGH61.26VB1.00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.
VerfGH 61/26.VB-1
Beschluss
In dem Verfahren über
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Herrn
Antragstellers,
Bevollmächtigter:
gegen
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2026 - L 2 AS 832/25 -
den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2026 - L 2 AS 832/25 -
hat die 1. Kammer des
VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 23. April 2026
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,
den Richter Prof. Dr. Hillgruber und
den Richter Dr. Röhl
gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.
Prof. Dr. Heusch
Prof. Dr. Hillgruber
Dr. Röhl