Rechtsprechung / Verfassungsgerichtshof

Verfassungsgerichtshof Beschluss vom 23.04.2026 – VerfGH 61/26.VB-1

ECLI:DE:VFGHNRW:2026:0423.VERFGH61.26VB1.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Dar­legung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.

1

VerfGH 61/26.VB-1

Beschluss

3

In dem Verfahren über

4

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

5

des Herrn

6

­

7

Antragstellers,

8

Bevollmächtigter:

9

gegen

11

den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2026 - L 2 AS 832/25 -

12

den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2026 - L 2 AS 832/25 -

13

hat die 1. Kammer des

14

VERFASSUNGSGERICHTSHOFS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

15

am 23. April 2026

16

durch

17

den Vizepräsidenten Prof. Dr. Heusch,

18

den Richter Prof. Dr. Hillgruber und

19

den Richter Dr. Röhl

20

gemäß § 58 Abs. 2, § 59 Abs. 2 und § 60 Satz 1 VerfGHG

21

einstimmig beschlossen:

22

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Dar­legung der Möglichkeit, dass der Antragsteller in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte verletzt sein könnte (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG), unzulässig ist.

23

Prof. Dr. Heusch

Prof. Dr. Hillgruber

Dr. Röhl