Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt

Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 05.02.2010 – 1 VK LVwA 68/09

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Nachprüfungsverfahrens beziffern sich auf insgesamt ... Euro.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner schrieb die Vergabe von Postdienstleistungen im Wege eines Offenen Verfahrens auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL/A) europaweit am 08.10.2009 aus. Entsprechend Punkt VII.3) der Veröffentlichung wurde eine Vertragslaufzeit vom 01.02.2010 bis zum 31.01.2011, mit der Option auf eine viermalige Verlängerungsmöglichkeit jeweils um ein Jahr, bekannt gegeben. Der Leistungsumfang umfasst den deutschlandweiten Versand von Briefen (Los 1) und Postzustellungsaufträgen (Los 2). Die Bewerber hatten die Möglichkeit, für ein Los oder mehrere Lose ein Angebot abzugeben. Der Termin für die Einreichung der Angebote war auf den 25.11.2009 festgelegt.

2

Ausweislich Punkt III.2.1) der Veröffentlichung sollten die Bieter eventuelle Nachunternehmer mit Vorlage des Angebotes benennen. Außerdem musste pro Nachauftragnehmer jeweils eine Erklärung des Bieters über die Verpflichtung eines solchen sowie eine Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers selbst vorgelegt werden. Weiterhin wurde bei jedem Bieter ausweislich Punkt III.2.3) ein ausgewogenes Verteilernetz sowie eine garantierte Zustellung an alle Orte deutschlandweit vorausgesetzt.

3

Entsprechend Ziffer 4 des Aufforderungsschreibens zur Angebotsabgabe mussten unter anderem Eignungsnachweise nach § 7 a Nr. 3 Abs. 1b), 2a) bis 2c) und 2g) VOL/A mit dem Angebot vorgelegt werden. Zudem wurden nach Punkt 1.2 dieses Schreibens andere etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht zugelassen.

4

Die beiliegende Bewerbererklärung war sowohl von den Bietern als auch von den Nachunternehmern abzugeben. Gegebenenfalls musste das Verzeichnis über Nachunternehmerleistungen ausgefüllt werden.

5

Eine Grundforderung der Leistungsbeschreibung an alle Bieter (siehe Seite 1) war unter anderem, die Postdienstleistungen erfolgreich zu erbringen, ordnungsgemäß durchzuführen und alle postrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Gegenstand des Vertrages ist der Versand von Briefen deutschlandweit.

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Mit Schreiben vom 26.10.2009, welches am 28.10.2009 bei der Antragstellerin einging, informierte der Antragsgegner die Bewerber unter anderem darüber, dass die unter Punkt 4 der Angebotsaufforderung genannten Eignungsnachweise bis spätestens 16.12.2009, 13:00 Uhr, auch für alle Nachunternehmer vorzulegen seien.

7

Die Antragstellerin erhielt am 05.11.2009 ein auf den 04.11.2009 datiertes weiteres Schreiben des Antragsgegners. Es enthielt unter anderem die Information, dass auch ein Universalanbieter als Nachunternehmer fungieren könne. Der Universalanbieter müsse dann im Auftrag des Auftragnehmers tätig werden. Sei ein derartiger Nachunternehmereinsatz geplant, so sei auch in diesem Fall die Eignung des Nachunternehmers durch den Bieter nachzuweisen. Sollten Leistungen nach § 51, Abs. 1 Nr. 5 Postgesetz (PostG) als Konsolidierer angeboten werden, so sei dies nicht Gegenstand der Ausschreibung.

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Die Antragstellerin rügte mit Faxschreiben vom 11.11.2009 den beabsichtigten Angebotsausschluss der Unternehmen, die die Leistungserbringung auf Grundlage eines bestehenden Teilleistungsvertrages (Konsolidierung) mit der ... vorsähen. Dies verletze ihr Recht auf Gleichbehandlung. Ebenso kritisierte sie die auftraggeberseitig offenbar für gegeben erachtete Verpflichtung zur Vorlage aller Eignungsnachweise nach Ziff. 4 des Aufforderungsschreibens auch hinsichtlich des Universalanbieters ... als vergaberechtswidrig. Zum einen sehe die Bekanntmachung im Hinblick auf den Einsatz von Nachunternehmern lediglich vor, das Unternehmen zu benennen sowie eine Erklärung des Bieters über die Verpflichtung des Nachunternehmens nebst Verpflichtungserklärung des Nachunternehmens selbst vorzulegen. Der Auftraggeber habe jedoch nach §§ 7a Nr. 3 Abs. 3 und 17 Nr. 1 Abs. 2 lit. m) VOL/A zwingend alle Nachweise, die für die Prüfung der Eignung der Bieter erforderlich sind, bereits in der Bekanntmachung anzugeben. Ausweislich der Rechtsprechung seien Angebote, die ausschließlich die in der Bekanntmachung genannten Nachweise enthalten, nicht auszuschließen. Zum anderen müssten alle Wettbewerber Teile der ausgeschriebenen Leistung mittels der ... erbringen. Die ... unterliege nach § 28 PostG einen gesetzlichen Kontrahierungszwang, der die Verfügbarkeit und die Erbringung der Beförderungsleistungen sicherstelle. Aus diesem Grunde überließe die ... anderen Unternehmen weder eine Verfügbarkeitserklärung noch andere Nachweise. Die Verfügbarkeit könne allerdings an Hand einer Kopie des zwischen dem Bieter und der ... geschlossenen Teilleistungsvertrages (Konsolidierung) nachgewiesen werden. Für weitere Informationen hinsichtlich des infrastrukturellen „know-how’s“ der ... über die Erbringung der zu beschaffenden Postdienstleistung könne lediglich auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zurückgegriffen werden. Sofern dennoch auch für die ... die vom Antragsgegner benannten Nachweise für Nachunternehmer vorzulegen seien, verstoße dies gegen das Diskriminierungsverbot. Schließlich wäre in diesem Fall nur die ... in der Lage, ein ausschreibungskonformes Angebot vorzulegen.

9

Der Antragsgegner verwies mit Schreiben vom 13.11.2009 auf ein bereits bei der erkennenden Kammer in dieser Sache anhängiges Nachprüfungsverfahren und half den Rügen nicht ab.

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Die Antragstellerin hat am 30.11.2009 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalts eingereicht. Dieser wurde dem Antragsgegner am 01.12.2009 zugestellt.

11

Bei der Durchsicht des Angebotes der Antragstellerin stieß die erkennende Kammer auf einen dem Angebot der Antragstellerin beigefügten Handelsregisterauszug, ausweislich dessen im Jahre 2000 ein Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag mit der ... seitens der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin geschlossen wurde.

12

Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass der Ausschluss von Angeboten, die die Einlieferung der Sendungen zum Zwecke der Beförderung und Zustellung bei der ... beinhalten (Konsolidierungsleistungen) ebenso gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs verstoßen, wie eine Bewertung der Leistung des Universaldienstleisters ... als Nachunternehmerleistung.

13

Der Nachprüfungsantrag erfülle zunächst die Voraussetzungen an die Zulässigkeit. Insbesondere seien sämtliche vorgebrachten Vergabeverstöße unverzüglich i. S. d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB gerügt worden. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass das Schreiben des Antragsgegners vom 26.10.2009 lediglich die Aussage enthalte, dass die in den Verdingungsunterlagen geforderten Eignungsnachweise auch hinsichtlich der Nachunternehmer vorgelegt werden müssten. Nicht zu entnehmen war, ob die Feststellung auch im Falle des teilweisen Einsatzes des Universaldienstleisters ... gelten solle. Auch sei von einer Unvereinbarkeit der Ausschreibung mit dem Angebot einer Konsolidierungsleistung noch nicht die Rede gewesen. Erste verwertbare Informationen hätten sich erst aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 04.11.2009 ergeben. Die daraus resultierenden Vergabeverstöße seien jedoch noch nicht erkennbar gewesen. Zwar lege die Äußerung des Antragsgegners zur Unvereinbarkeit von Ausschreibung und Konsolidierungsleistung einen zu erwartenden Ausschluss des Angebotes der Antragstellerin nahe, für die Schlussfolgerung der Rechtswidrigkeit dieser Sichtweise habe es jedoch weiterer Prüfungen bedurft. So sei die Vereinbarkeit der antragsgegnerseitig vertretenen Auffassung mit den Verdingungsunterlagen ebenso zu prüfen gewesen, wie die zu diesem Themenkomplex ergangene Rechtsprechung. Gleiches gelte auch hinsichtlich der Einordnung des Universaldienstleisters ... als Nachunternehmer und die daraus resultierenden Folgen für die Dokumentation der Eignung. Letztlich habe die Antragstellerin einen Tag nach Abschluss der sachlichen und rechtlichen Prüfung und vier Arbeitstage nach Eingang des Schreibens vom 04.11.2009 die Rüge erhoben. Weiterhin enthalte § 107 Abs. 3 GWB keine Pflicht, die Vergabeunterlagen oder Bieterinformationen unverzüglich zu prüfen, sondern lediglich die Pflicht, positiv erkannte Verstöße unverzüglich zu rügen. Diesbezüglich sei auch nicht zu beanstanden, dass der mit der Bearbeitung betraute Mitarbeiter aufgrund mehrerer parallel laufender Verfahren zwar nicht sofort, jedoch innerhalb kürzestmöglichster Zeit die Prüfung der Informationen durchgeführt habe. Folglich habe die Antragstellerin unverzüglich nach Beendigung der Prüfung die Rüge ausgesprochen.

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Darüber hinaus sei der Antrag auch begründet, da der zu den Verdingungsunterlagen zählende Vertragsentwurf dem Angebot eines Konsolidierers unter Weitergabe von Teilleistungen an die ... nicht entgegenstehe. Zudem verstießen Verdingungsunterlagen, die eine Weitergabe an die ... ausschließen, gegen das Recht auf diskriminierungsfreie Teilnahme am Vergabeverfahren gemäß § 97 Abs. 2 GWB, da letztlich kein Anbieter ohne den Rückgriff auf die ... auskommen könne. Zur Sicherung des freien Wettbewerbs habe der Bundesgesetzgeber daher den Kontrahierungszwang gemäß § 28 PostG der ... gesetzlich fixiert und so den Marktzugang privater Anbieter erst ermöglicht sowie die Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gesichert. Die aus dem Inhalt der Schreiben des Antragsgegners vom 26.10.2009 und 04.11.2009 erkennbare ablehnende Haltung zu Konsolidierungsleistungen widerspreche damit dem Willen des Gesetzgebers.

15

Ebenfalls vergaberechtswidrig sei die Auffassung des Antragsgegners zur Ausweitung der Vorlagepflicht von Eignungsnachweisen nach Ziffer 4 der Angebotsaufforderung auch auf einen teilweisen Einsatz des Universaldienstleisters ... Dies folge bereits aus der Unvereinbarkeit dieser Forderung mit dem Inhalt der Bekanntmachung, der hier eine ausschließliche Relevanz zukomme. Gleiches gelte für die Feststellung, die Forderung der Bekanntmachung nach Vorlage einer Nachunternehmererklärung sei auch auf den Universaldienstleister ... anzuwenden. Die ... unterliege gemäß § 28 PostG einem Kontrahierungszwang. Die durch Vorlage einer Nachunternehmererklärung zu dokumentierende Bereitschaft zur Leistungserbringung müsse daher aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung unterstellt werden. Wollte man die gesetzliche Verpflichtung zur Leistungserbringung dennoch nicht ausreichen lassen, so müsste antragsgegnerseitig zumindest die Vorlage einer Teilleistungsvereinbarung der Antragstellerin mit der ... der Vorlage einer Nachunternehmererklärung gleichgestellt werden.

16

Rechtsfehlerhaft seien die Ausführungen des Antragsgegners auch hinsichtlich dessen Einlassung, die Eignung des Universaldienstleisters ... könne gegebenenfalls aus dessen eigenen Angebotsunterlagen geschlossen werden.

17

Die Antragstellerin beantragt,

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1. den Antragsgegner anzuweisen, das Vergabeverfahren „Postbeförderung auf der Straße“ (Los 1 – „Versand von Briefen deutschlandweit“) in vergaberechtskonformer Weise unter Beachtung der Rechtsansicht der Vergabekammer fortzuführen,

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hilfsweise, das Vergabeverfahren aufzuheben und es bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in vergaberechtskonformer Weise unter Beachtung der Rechtsansicht der Vergabekammer erneut durchzuführen,

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äußerst hilfsweise, andere geeignete Maßnahmen zur Verhinderung einer Rechtsverletzung der Antragstellerin zu treffen,

21

2. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsverfolgungskosten der Antragstellerin aufzuerlegen,

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3. die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu erklären sowie

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4. Akteneinsicht gemäß § 111 GWB zu gewähren.

24

Der Antragsgegner stellt keinen ausdrücklichen Verfahrensantrag.

25

Er ist der Ansicht, dass keine Diskrepanz zwischen der Bekanntmachung bzw. den Verdingungsunterlagen und seinen späteren Informationsschreiben an die Bewerber bestehe. Er habe auf eine Differenzierung zwischen Bieter und Nachunternehmer bewusst verzichtet, da diese unnötig sei. Denn es liege auf der Hand, dass eine Überprüfung aller am Angebot beteiligten Wirtschaftsteilnehmer auf ihre Geeignetheit erfolgen müsse. Dies sei für die Bewerber auch ohne weiteres erkennbar gewesen. Zur Absicherung der Leistungskapazität habe man sich nur zur ausdrücklichen Abforderung der Nachunternehmererklärung entschlossen. Man habe mit dem Informationsschreiben vom 26.10.2009 keine über die Bekanntmachung hinausgehenden Eignungsnachweise verlangt. Im Übrigen liege eine Bewerbung der ...zu diesem Vergabeverfahren vor. Soweit die ... ein Angebot vorlege, könnte damit die Eignungsprüfung anhand der vorgelegten Nachweise erfolgen. Eine grundsätzliche Zusage der Geeignetheit des Universalanbieters ... könne jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter nicht von vornherein unterstellt werden. Zudem würden fehlende Eignungsnachweise nicht automatisch zum Ausschluss des Angebotes führen. Das Fehlen von Eignungsnachweisen würde lediglich die Eignungsprüfung des Auftraggebers erschweren.

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Weiterhin seien alle Angebote von Bietern zugelassen, die eine deutschlandweite Zustellung garantierten und gegenüber dem Auftraggeber als alleiniger Vertragspartner aufträten. Hierzu zählten ausnahmsweise dann auch die Angebote von Konsolidierungsunternehmen, welche die Zustellung mit der ... als Nachunternehmer abwickeln. Gleichfalls sei es unproblematisch, wenn die ... als Nachunternehmer agiere und die geschäftlichen Beziehungen auf entsprechenden Verträgen beruhten. Dagegen stünde es nicht mit der Leistungsbeschreibung im Einklang, wenn der Auftragnehmer die Briefsendungen beim Antragsgegner abhole und bei einer Annahmestelle der ... einliefere, damit der Antragsgegner Teilleistungsrabatte gegenüber der ... geltend machen könne.

27

Die Vergabekammer hat mit Schreiben vom 22.01.2010 die Antragstellerin darauf hingewiesen, das der Antrag nach ihrer vorläufigen Auffassung unzulässig sei. Die Antragstellerin habe die vorgebrachten Vergabeverstöße nicht unverzüglich gerügt. Die Vergabekammer beabsichtige daher im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

28

Der Nachprüfungsantrag ist bereits unzulässig.

29

1. Die sachliche Zuständigkeit der Vergabekammer richtet sich nach § 100 GWB bzw. Abschnitt II Abs.1 -Einrichtung und Zuständigkeit der Vergabekammer -des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie (MW) – Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt – vom 04.03.1999, Az.: 6332570/03, geändert durch Runderlass des MW vom 08.12.2003, Az.: 42-32570/03.

30

Der Anwendungsbereich des 4. Teiles des GWB (§§ 97 ff.) ist eröffnet. Die 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt ist nach Abschnitt I § 2 Abs. 1 der gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (vgl. Bek. des MW v. 05.08.2009, MBl. LSA Nr. 33/2009) zuständig.

31

2. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 1 GWB.

32

3. Die Antragstellerin ist vorliegend mit ihrem Vorbringen gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB präkludiert. Ausweislich Ziffer 1 des als Anlage 6 dem Nachprüfungsantrag beigefügten Schreibens des Antragsgegners vom 26.10.2009 sind die Eignungsnachweise nach Nr. 4 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes auch für alle Nachunternehmer vorzulegen. Der Antragstellerin ist in diesem Zusammenhang insoweit zuzustimmen, als dieses Schreiben noch keine Aussagen zur Einordnung des Universaldienstleisters ... als Nachunternehmer beinhaltet. Mit Zugang des Schreibens des Antragsgegners vom 04.11.2009 wusste die Antragstellerin am 05.11.2009 jedoch um die antragsgegnerseitige Auffassung, den Rückgriff auf einen Universaldienstleister nur in dem Fall als mit den Bedingungen der Ausschreibung für vereinbar zu halten, wenn dieser als Nachunternehmer mit allen daraus resultierenden Konsequenzen für die Nachweispflicht eingesetzt wird. Ebenso erhielt sie Kenntnis davon, dass Angebote von Konsolidieren gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 PostG nicht Gegenstand der Ausschreibung seien. Ab diesem Moment ist für die Antragstellerin neben dem drohenden Ausschluss „bloßer“ Konsolidierungsleistungen auch die antragsgegnerseitige Forderung nach Vorlage von Eignungsnachweisen hinsichtlich des Einsatzes eines Universaldienstleisters eindeutig erkennbar. Auf der Grundlage der inhaltlich unzweifelhaften Formulierungen des Auftraggebers bleibt die erkennende Kammer auch unter Einbeziehung der ergänzenden anwaltlichen Einlassungen der Antragstellerseite bei ihrer bereits im Anhörungsschreiben vom 22.01.2010 zum Ausdruck gebrachten Auffassung. Die Antragstellerin erkannte mit Zugang des zweiten hier relevanten Schreibens am 05.11.2009 nicht nur die Auswirkungen der strittigen Passagen auf das ihrerseits zu erstellende Angebot. Sie wusste vielmehr auch um die daraus resultierende vermeintliche Vergaberechtswidrigkeit des Auftraggeberhandelns bzw. hätte um diese wissen müssen. Aus den gesellschaftsrechtlich engen Verbindungen (ab dem Jahr 2000 Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag mit der ...) kann sicher geschlossen werden, dass die Antragstellerin auch in rechtlicher Hinsicht eine entsprechende Kenntnis von den mit dem Einsatz von Universaldienstleistern und Konsolidieren verbundenen vergaberechtlichen Problemen hatte. Zudem deutet die unternehmerische Ausrichtung der Antragstellerin gerade auf einen grundsätzlichen Einsatz als Konsolidierer hin. Der regelmäßige Rückgriff auf den Universaldienstleister ... gehört damit in gewisser Weise zum Unternehmensgegenstand der Antragstellerin. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass die hier strittigen Problemkreise zumindest mitursächlich, wenn nicht sogar bestimmend, für die Firmenstruktur der Antragstellerin waren. Die Kenntnis der rechtlich strittigen Erwägungen des Antragsgegners ist hier daher ausnahmsweise mit der Kenntnis ihrer vermeintlichen Rechtswidrigkeit gleichzusetzen, da sich Letztere der Antragstellerin hätte aufdrängen müssen. Die Rügefrist wurde somit zum 06.11.2009 in Gang gesetzt. Der Verpflichtung zum unverzüglichen Rügevorbringen wurde jedoch seitens der Antragstellerin durch ein Tätigwerden erst am sechsten Tag auf der Grundlage der obigen Erwägungen bei Weitem nicht genügt.

33

Soweit die Antragstellerin ihrer Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln durch die persönliche Arbeitsbelastung der bei ihr hausintern zur Entscheidung berufenen Person beeinflusst sieht, hält die erkennende Kammer derartige Einlassungen aus grundsätzlichen Erwägungen heraus für rechtlich unbeachtlich. Die Prioritätensetzung hat bei jedem Rügeverpflichteten in der Weise zu erfolgen, dass der in der gesetzlichen Rügeobliegenheit zum Ausdruck kommenden Gewichtung des Auftraggeberinteresses genügt wird. Dieses ist zur Beschleunigung der Vergabeverfahren auf eine schnellstmögliche Information über bieterseitige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auftraggeberhandelns gerichtet. Wird dies seitens des Bieters nicht gewährleistet, so liegt seinerseits ein nicht hinnehmbares Fehlverhalten vor. Aus eben diesen grundsätzlichen Erwägungen vermag sich der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin auch nicht mit seinem Hinweis durchzusetzen, man müsse das nahende Wochenende gesondert berücksichtigen, da es sich beim 06.11.2009 um einen Freitag gehandelt habe. Dazu ist zunächst einmal anzumerken, dass die erkennende Kammer ein i. S. d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB relevantes Wissen um die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Auftraggeberhandelns bereits mit dem Zugang des Schreibens des Antragsgegners vom 04.11.2009 am darauf folgenden Tag, einem Donnerstag, bejaht. Des Weiteren sei festgehalten, dass es aus Kammersicht der gesetzgeberischen Intention widerspräche, wollte man den zur Rüge Verpflichteten über das Wochenende von seinem Pflichtenkreis entbinden.

34

Offenbar besteht zwischen den Beteiligten über die grundsätzliche Einschlägigkeit der zuvor zitierten Regelung zu Recht Einvernehmen. Eine Anwendbarkeit des eine Frist zur Rüge bis zur Abgabe der Angebote einräumenden § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB scheidet hier aus, da dieser eine Höchstfrist beschreibt. Erkennt der Rügende den vermeintlichen Vergabeverstoß bzw. hat er sich dieser Erkenntnis schuldhaft verschlossen, so gilt auch bei Verstößen, die aus den Verdingungsunterlagen erkennbar sind, die allgemeine Verpflichtung des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB zum unverzüglichen Handeln gegenüber der Auftraggeberseite. So verhält es sich hier. Die Antragstellerin hätte demnach deutlich vor dem 11.11.2009 reagieren müssen.

35

4. Ohne der Ermessensausübung des Antragsgegners bei einem Fortgang des Vergabeverfahrens vorgreifen zu wollen, weist die erkennende Kammer hier lediglich aus Vollständigkeitserwägungen darauf hin, dass die Antragstellerin die zu Recht oder auch zu Unrecht erhobenen Forderungen des Antragsgegners offenbar sämtlich erfüllt hat. Im Hinblick auf die Einlassungen des Antragsgegners, nunmehr Angebote von Konsolidieren doch zuzulassen, die Teilleistungsvereinbarungen mit der ... nachweisen, bestehen daher erhebliche Zweifel am Vorliegen der Antragsbefugnis nach § 107 Abs. 2 GWB.

III.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 3 GWB. Die Antragstellerin hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen.

37

Gemäß § 128 Abs. 3 GWB sind die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer von demjenigen bzw. denjenigen zu tragen, die im Verfahren unterliegen. Für die Beurteilung des Obsiegens bzw. Unterliegens eines Beteiligten ist allein der Ausgang des Verfahrens im Verhältnis zu dem von ihm gestellten Antrag in diesem Verfahren maßgeblich. Im streitbefangenen Verfahren wird den Anträgen der Antragstellerin nicht entsprochen. Sie unterliegt daher, so dass sie die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

38

Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Verwaltungsauf-wand, welchen der Antrag bei der Kammer verursacht hat, und der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Verfahrens.

39

Die Höhe der Gebühren (§ 128 Abs. 2 Satz 2 GWB) beträgt anhand der für die Kammern geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des durch den Antragsgegner geschätzten mittleren Auftragswertes für Los 1 von ...00,00 Euro für ein Jahr unter Einbeziehung der Möglichkeit einer viermaligen Verlängerungsoption für jeweils ein weiteres Jahr ... Euro. Da keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, wird die Gebühr auf ... Euro reduziert.

40

Zu den fälligen Gebühren addieren sich Auslagen (§ 128 GWB i. V. m. § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt) in Höhe von ... Euro hinzu.

41

Die Höhe der Gesamtkosten für das Verfahren beläuft sich demnach auf ... Euro, § 128 Abs. 1 Satz 1 GWB.

42

Unter Abzug des bereits durch die Antragstellerin eingezahlten Kostenvorschusses von 2.500,-Euro hat sie nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses unter Verwendung des Kassenzeichens 3300-... den Betrag in Höhe von ... Euro auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 einzuzahlen.