Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt
Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 27.07.2010 – 1 VK LVwA 19/09
Tenor
1. Die von der Antragstellerin zu tragenden Kosten (Gebühren und Aus-lagen) beziffern sich auf insgesamt ... Euro.
2. Die Antragstellerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu tragen. Die Hinzuziehung des anwaltlichen Vertreters der Antragsgegnerin wird für notwendig erklärt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat sich mittels Nachprüfungsantrag vom 09.04.2009 gegen einen zwischen der Antragsgegnerin und der Firma ... mbH am 18.08.2008 geschlossenen Pachtvertrag als vergaberechtswidrig gewendet. Gegenstand dieses Vertrages ist die Anpachtung des ... zum Betrieb mit Ersatzbrennstoffen durch die Antragsgegnerin. Für die Nutzung des Pachtgegenstandes zahlt die Antragsgegnerin gemäß § 5 des Pachtvertrages eine jährliche feste Pacht in Höhe von ... Euro. Der Pachtvertrag soll entsprechend § 9 mit dem 01.07.2009 seine Wirksamkeit entfalten und eine Laufzeit von 15 Jahren haben.
Mit Beschluss vom 09.11.2009 sind der Nachprüfungsantrag verworfen und der Antragstelle-rin die Kosten des Verfahrens in Höhe von ... Euro auferlegt worden.
Am 18.11.2009 hat die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag zurückgenommen und dar-auf hingewiesen, dass dies nach der Rechtsprechung des BGH bis zum Ablauf der Frist zur Bestandskraft der Entscheidung möglich sei.
In Folge dessen ist das Nachprüfungsverfahren mit Beschluss vom 10.12.2009 wegen Rücknahme des Nachprüfungsantrages eingestellt worden. Die Kostenlast in Höhe von nunmehr ... Euro ist dabei der Antragstellerin auferlegt worden. Bei der Bemessung der Gebührenhöhe ging die Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens und auf der Grundlage der für die Vergabekammer geltenden Gebührentabelle des Landes entsprechend des streitbefangenen Pachtvertrages von einem Streitwert in Höhe von ... Euro aus. Dabei wurde die Möglichkeit von Vertragsverhandlungen im 14. Jahr der 15 jährigen Laufzeit als ein die Gebühr erhöhendes Optionsrecht gewertet.
Am 23.12.2009 hat die Antragstellerin Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Naumburg gegen den von der Kammer in Ansatz gebrachten Streitwert für die Gebührenberechnung eingelegt.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Naumburg - 1 Verg 14/09 - vom 25.02.2010 ist der Beschluss der Vergabekammer vom 10.12.2009 – unter Aufrechterhaltung im Übrigen – hin-sichtlich der Entscheidung über die Höhe der Kosten (Ziffer 3 des Beschlusstenors) aufgehoben und an die Vergabekammer zur erneuten Prüfung und Festsetzung der Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats, insbesondere einer ausdrücklichen Streitwertbeschränkung auf ... Euro zurückverwiesen worden.
II.
Aufgrund der Zurückverweisung der Entscheidung über die Höhe der Kosten an die Vergabekammer ist über diese gem. § 128 Abs. 2 GWB unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Naumburg hier neu zu entscheiden.
In Folge der Rücknahme des Nachprüfungsantrages hat die Antragstellerin die für die Tätig-keit der Vergabekammer anfallenden Kosten zu tragen. Dies folgt aus § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2005 – X ZB 15/05) und wurde unter Ziffer 2 des diesbezüglich bestandskräftigen Beschlusses der erkennenden Kammer vom 10.12.2009 bereits entschieden.
Ausweislich des Beschlusses des OLG Naumburg vom 25.02.2010 - 1 Verg 14/09 - beträgt der Streitwert aufgrund der jährlichen Pacht von ... Euro unter Hochrechnung des Vertragszeitraumes von 15 Jahren ... Euro.
Somit beläuft sich die Höhe der Verfahrensgebühr vor der Vergabekammer (§ 128 Abs. 2 Satz 2 GWB)ausgehend von der für die Vergabekammern geltenden Gebührentabelle des Landes Sachsen-Anhalt unter Zugrundelegung des v. g. Streitwertes auf ... Euro. Gründe für eine Ermäßigung sieht die Kammer hier nicht. Insbesondere ist die Rücknahmeerklärung nicht geeignet, eine Halbierung der Gebühr im Sinne des § 128 Abs. 3 Satz 3 GWB zu rechtfertigen. Denn die Rücknahme des Antrages erfolgte erst nach der Entscheidung der Vergabekammer in der Sache. In diesem Zusammenhang ist die fehlende Bestandskraft des Beschlusses ohne jede Bedeutung. Es kommt hier nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Nachprüfungsverfahrens an. Ein solches endet mit der Übergabe des Beschlusses an die jeweilige Geschäftsstelle der Vergabekammer und damit hier zeitlich vor der Rücknahme des Nachprüfungsantrages durch die Antragstellerin.
Zu den fälligen Gebühren addieren sich Auslagen (§ 128 GWB i. V. m. § 10 Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt) in Höhe von ... Euro.
Die Höhe der Gesamtkosten für das Verfahren beläuft sich demnach auf ... Euro.
Unter Berücksichtigung des hier geleisteten Vorschusses in Höhe von 2.500,00 Euro hat die Antragstellerin nach Eintritt der Bestandskraft des Beschlusses einen Betrag in Höhe von ... Euro unter Verwendung des Kassenzeichens 3300-... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00 einzuzahlen.
In Folge des Unterliegens der Antragstellerin hat diese auch die Kosten der Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war angesichts der sachlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles notwendig, § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei.