Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt

Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 04.06.2013 – 3 VK LSA 06/13, 3 VK LSA 08/13, 3 VK LSA 07/13

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Verfahrenskosten (Gebühren und Auslagen) beziffern sich auf insgesamt ... Euro.

Gründe

I.

1

Mit der Veröffentlichung im Ausschreibungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt am ... schrieb die Antragsgegnerin im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Vergabenummer: ..., ... Reinigungsleistungen in der ... aus.

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Entsprechend der Bekanntmachung waren folgende Eignungsnachweise vorzulegen:

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- Eigenerklärung gemäß Vergabeunterlagen

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- Nachweis Objektbesichtigung mit Datum, Name, Unterschrift

5

- Erklärung über Gesamtumsatz des Unternehmens pro Jahr in den letzten 3 Geschäftsjahren

6

- Referenzliste über die in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen mit Rechnungswerten, Leistungszeitraum und Auftraggeber mit Ansprechpartner und Telefon

7

- Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Nachweis der Eintragung in Berufs- oder Handelsregister.

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Nebenangebote waren nicht zugelassen.

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Gemäß der Bekanntmachung war einziges Zuschlagskriterium der niedrigste Preis.

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Nach den Verdingungsunterlagen hatten die Bieter die Berechnung des Stundenverrechnungssatzes für die Unterhaltsreinigung an Werktagen aufzuschlüsseln. Weiterhin waren durch die Bieter die Leistungsrichtwerte für die Reinigungsobjekte zwingend anzugeben.

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Die Frist zur Einreichung von Angeboten endete am ... Uhr und wurde durch die Antragsgegnerin auf Grund des fehlerhaften Versands eines Exemplars der Verdingungsunterlagen durch Mitteilung an alle Firmen, die die Verdingungsunterlagen abgefordert hatten, bis zum ... Uhr verlängert.

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Zum Einreichungstermin am ... Uhr, lagen zu dem Los 1 ... zehn Angebote, für das Los 2 ... zehn Angebote und zu Los 6 ... neun Angebote vor. Die Eröffnung der Angebote erfolgte durch die Antragsgegnerin am ... Uhr, die rechnerisch geprüften Angebotssummen wurden mit Datum vom ... ergänzt.

13

Mit Vermerk vom 9. April 2013 schlägt die Antragsgegnerin nach Prüfung und Wertung der Angebote vor, den Zuschlag für die Lose 1, 2 und 6 an die Verfahrensbeteiligte mit dem jeweils günstigsten Angebot zu vergeben.

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Mit Schreiben vom 11. April 2013 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin und den übrigen nicht berücksichtigten Bietern mit, dass der Zuschlag für die Lose 1, 2 und 6 an die Verfahrensbeteiligte als den günstigsten Bieter erteilt werde.

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Mit Schreiben vom 16. April 2013, eingegangen am 17. April 2013, rügte die Antragstellerin die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Verfahrensbeteiligte für die Lose 1, 2 und 6 und begründete ihren Einspruch damit, dass der Eindruck bestehe, dass die Verfahrensbeteiligte nicht über die entsprechende Fachkompetenz verfüge, entsprechend der Richtlinien der Gebäudereinigerinnung qualitativ Unterhaltsreinigungsleistungen in kommunalen Objekten zu erbringen. Sie führte aus, dass ausgehend von der Firmierung „Hauswartservice“ angenommen werde, dass die Absicht bestehe, das Entsendegesetz und damit die Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohns für Lohngruppe 1, Unterhaltsreinigung zu unterlaufen. Damit könne der Stundenverrechnungssatz entsprechend niedrig gehalten werden, was bei normaler Quadratmeterleistung zu einem niedrigen Angebotspreis führe. Die Verfahrensbeteiligte sei zudem nicht Mitglied der Innung.

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Die Antragstellerin beantragt

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die Versagung des Zuschlags auf das Angebot der Verfahrensbeteiligten.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

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Mit Vermerk vom 18. April 2013 kommt die Antragsgegnerin nach erneuter Überprüfung des Vergabeverfahrens zu dem Schluss, dass der Beanstandung der Antragstellerin nicht abgeholfen werden könne. Die mit dem Angebotsschreiben angeforderten Unterlagen seien von der Verfahrensbeteiligten vollständig eingereicht worden. Der abgeforderte Auszug aus dem Gewerbezentralregister enthalte keinen Eintrag. Die Verfahrensbeteiligte sei als Gebäudereiniger bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien bzw. handwerks- ähnlichen Gewerbe eingetragen. Der Stundenverrechnungssatz der Verfahrensbeteiligten weise unterschreite den aktuellen Tariflohn nicht. Die eingereichten Nachweise würden keinen Anlass zu Bedenken bezüglich der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geben.

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Die Antragsgegnerin stellte daraufhin am 24. April 2013 die Vergabeakten der 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt zu.

II.

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Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

23

Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz – LVG LSA vom 19. November 2012 veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30.11.2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungs amt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

24

Die Antragsgegnerin ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 50.000 Euro bei Leistungen und Lieferungen nach § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

25

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes für die Lose 1, 2 und 6 ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.

26

Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt.

27

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist unbegründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA nicht geltend machen kann.

28

Das streitbefangene Wertungsergebnis für die Lose 1, 2 und 6 entspricht den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu beanstanden.

29

Insbesondere hat die Antragsgegnerin gemäß § 16 Abs. 1, 2 und 5 VOL/A i.V.m. § 7 LVG LSA die Angebote auf Vollständigkeit sowie die Bieter anhand der vorgelegten Nachweise auf ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geprüft.

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Die Verfahrensbeteiligte hat alle von der Antragsgegnerin abgeforderten Eignungsnachweise vollständig vorgelegt. Sämtliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen liegen vor. Die Verfahrensbeteiligte ist mit dem Gebäudereinigerhandwerk bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien bzw. handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen. Darüber hinaus liegen fünf Referenzen aus den letzten 3 Geschäftsjahren über Reinigungsleistungen in kommunalen Einrichtungen vor.

31

Die von der Antragstellerin benannten Richtlinien der Gebäudereinigerinnung zur Erbringung von Unterhaltsreinigungsleistungen in kommunalen Objekten sind im Sinne der VOL/A zur Durchführung der verlangten Leistung nicht verpflichtend und Nachweise zur Einhaltung dieser Richtlinien von der Antragsgegnerin nicht verlangt. Eine Mitgliedschaft in der Innung ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch von der Antragsgegnerin als Eignungskriterium verlangt worden.

32

Hinsichtlich der Wertung der Angebote entspricht das Verfahren den Vorgaben der §§ 16 Abs. 6 und 7 VOL/A i.V.m. §§ 8, 10 und 14 LVG LSA.

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Der Vergabestelle kommt bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigsten Angebotes ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Die Ausübung des Beurteilungsspielraums ist durch die Vergabenachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar. Gegenstand der Überprüfung ist, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und die Wertungsentscheidungen sich im Rahmen der Gesetze und der allgemein gültigen Beurteilungsmaßstäbe halten.

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Hinsichtlich der Erteilung des Zuschlages auf das wirtschaftlichste Angebot war einziges Zuschlagskriterium der niedrigste Preis.

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Die Antragsgegnerin hat das Angebot der Verfahrensbeteiligten auf Plausibilität und Angemessenheit nachvollziehbar geprüft. Hierzu hat sie stichprobenhaft Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses anhand der Stundenverrechnungssätze und den durch den Verfahrensbeteiligten angegebenen Leistungsrichtwerten geprüft. Hinsichtlich des von der Antragsgegnerin vorgegebenen Rahmens der Leistungsrichtwerte bewegt sich das Angebot der Verfahrensbeteiligten innerhalb dieses Rahmens. Auch der dem Stundenverrechnungssatz zugrunde liegende Tariflohn unterschreitet den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 7,56 Euro nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht. Hinsichtlich der Prüfung auf unangemessen niedrige Angebote liegt kein Hinweis auf ein unangemessen niedrig kalkuliertes Angebot vor. Für das Los 1 weicht das Angebot der Verfahrensbeteiligten um 6,8 v.H., für das Los 2 um 2,7 v.H. und für das Los 6 um weniger als 1 Prozent vom nächsthöheren Angebot ab.

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Aus den dargelegten Gründen war die Entscheidung der Antragsgegnerin gemäß § 19 Abs. 1, Satz 4 LVG LSA nicht zu beanstanden. Die Rechte der Antragstellerin werden durch die Zuschlagserteilung an die Verfahrensbeteiligte nicht verletzt, so dass dem Begehren der Antragstellerin, den Zuschlag nicht an die Verfahrensbeteiligte zu erteilen, nicht entsprochen werden kann.

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III. Kosten

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 1 - 3 LVG LSA. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da die Nachprüfung keinen Verstoß i.S.v. § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA festgestellt hat und die Antragstellerin zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA).

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Kostenfestsetzung

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Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der 3. Vergabekammer (§ 19 Abs. 5 Satz 2 LVA i.V.m. § 3 Abs.1 lfd. Nr. 3 und 4 AllGO LSA) und berücksichtigt dabei die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes der Vergabeprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro, soll aber den Betrag von 1.000,00 Euro nicht überschreiten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 LVG LSA i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VwKostG LSA).

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Die Gesamtkosten gliedern sich auf in Gebühren in Höhe von ... Euro (§ 19 Abs. 5 S. 3 LVG LSA) und Auslagen in Höhe von ... Euro (§ 14 Abs. 1 VwKostG LSA).

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Die Einzahlung des Betrages in Höhe von ... Euro hat bis zum ... durch die Antragstellerin unter Verwendung des Kassenzeichen ... auf das Konto 810 015 00 bei der Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt, Deutsche Bundesbank Magdeburg, BLZ 810 000 00, zu erfolgen.

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Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihm lag dieser Beschluss hierzu vor.