Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt
Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 16.06.2015 – 3 VK LSA 44/15
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer durchzuführen.
2. Kosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Mit Versand der Vergabeunterlagen am 09.01.2015 forderte die Antragsgegnerin im Wege einer Beschränkten Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes für die Erbringung von Postdienstleistungen, Vergabe-Nr. ..., auf.
Es wurde folgende Leistung für einen Vertragszeitraum vom 01. März 2015 bis 28. Februar 2018 mit der Option der zweimaligen Vertragsverlängerung um jeweils 1 Jahr ausgeschrieben:
Briefsendungen aller Größen mit einem Gewicht bis zu 1000 g.
Gemäß Punkt 6 des Fbl. 631 (VOL-Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes) war als Wertungskriterium der Preis angegeben.
Das Angebotsblatt der Vergabeunterlagen weist unter Punkt 4 die Bewertungskriterien Angebotspreis mit der Gewichtung 35 %, Konzept mit der Gewichtung 35 % und Laufzeitmessung mit der Gewichtung 30% aus. Die maximal erreichbare Anzahl der Punkte betrug beim Konzept 80 und bei der Laufzeitmessung 500. Bei der Erstellung des Konzeptes waren die Gliederungspunkte a.) bis g) einzuhalten. Die Laufzeitmessung bestand aus der Zustellung von 25 Testsendungen.
Zum Submissionstermin am 27. Januar 2015, 10.00 Uhr, lagen zwei Hauptangebote vor.
Im Ergebnis der Prüfung und Wertung der Angebote beabsichtigte die Antragsgegnerin mit Vermerk vom 17. Februar 2015, den Zuschlag an die ... zu erteilen, da diese nach der Wertung anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot abgegeben habe.
Mit Informationsschreiben gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA vom 19. Februar 2015 unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin darüber, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne. Die Antragsgegnerin führte als Gründe der Nichtberücksichtigung die Wertungskriterien Laufzeitmessung und Qualität an. Zudem enthält das Schreiben der Antraggegnerin die Mitteilung, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das Angebot der ... zu erteilen.
Am 23. Februar 2015 beanstandete die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin die Vergabeentscheidung.
Die Antragstellerin führte in der Begründung aus, dass die bloße Angabe Laufzeitmessung/Qualität unzureichend sei. Sie wolle „Merkmale und Vorteile des Angebots der ..." mitgeteilt bekommen. Da die Begründung extrem kurz sei, gebe es damit keine Möglichkeit der Überprüfung der Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der Vergabeentscheidung.
Weiter beanstandete sie, dass in den Vergabeunterlagen kein Wertungskriterium Qualität aufgeführt sei. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes (Fbl. 631) wäre unter Punkt 6 als alleiniges Wertungskriterium der Preis angegeben. Widersprüchlich dazu sei die Angabe der Wertungskriterien Angebotspreis, Konzept und Laufzeitmessung unter Punkt 4 des Angebotsblattes der Vergabeunterlagen.
Letztlich wären die Testsendungen von der Antragsgegnerin nicht nach Benennung der Annahmestellen und Öffnungszeiten durch den Bieter, wie unter Ziffer 7 des Angebotsblattes in den Vergabeunterlagen angegeben, eingeliefert wurden.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2015 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass ihre Beanstandung hinsichtlich der Laufzeitmessung teilweise berechtigt sei und die Ausschreibung deshalb in den Stand vor der Laufzeitmessung zurückgesetzt wird. Den weiteren Beschwerdepunkten half die Antragstellerin nicht ab. In der Zeit vom 09.03.2015 bis 13.03.2015 wurde die Laufzeitmessung wiederholt.
Auch die erneute Wertung des Kriteriums ergab, dass die ... das wirtschaftlichste Angebot abgegeben hat.
Die Antragsgegnerin unterrichtete mit Informationsschreiben gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA vom 17. April 2015 die Antragstellerin darüber, dass auf ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne. Die Antragsgegnerin begründete die Nichtberücksichtigung mit dem Wertungskriterium Laufzeitmessung.
Die Antragstellerin beanstandete am 20. April 2015 gegenüber der Antragsgegnerin die Vergabeentscheidung.
Sie führte aus, dass das Informationsschreiben keine ausführliche Begründung der Nichtberücksichtigung enthielte. Die Ergebnisse der Laufzeitmessung seien ihr nicht mitgeteilt wurden. Die Antragstellerin erbringe ausschließlich qualitativ hochwertige Leistungen, regelmäßig mit einer Laufzeit von E+1 und E+2. Die Ergebnisse der Laufzeitwertung könnten daher nicht schlechter als die der ... sein.
Die Antragsgegnerin half der Beanstandung der Antragstellerin nicht ab und legte der 3. Vergabekammer am 09.Juni 2015 die Unterlagen vollständig vor.
Die Antragstellerin beantragt,
die Aufhebung der Vergabeentscheidung und die Annahme ihres Angebotes.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie führt dazu aus, dass der Auftraggeber gemäß § 19 Abs. 1 LVG LSA die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots informieren müsse. Eine Mitteilung der Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters wäre nicht vorgesehen. Weiter klärt die Antragsgegnerin auf, dass sich der Ablehnungsgrund Qualität auf das Wertungsmerkmal Konzept beziehe. Die Wertung der Angebote sei ausschließlich nach den in den Vergabeunterlagen angegebenen Wertungskriterien Angebotspreis, Konzept und Laufzeitmessung erfolgt.
Aus Sicht der Antragsgegnerin sei die Wertung der Angebote ordnungsgemäß durchgeführt worden.
II.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.
Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30.11.2012) ist die 3. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.
Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 2 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 50.000 Euro bei Leistungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.
Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.
Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA gerügt. Hierzu reicht eine Beanstandung innerhalb der Frist von sieben Kalendertagen nach Abgang des Informationsschreibens durch den Auftraggeber aus.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da sie eine Verletzung ihrer Rechte im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA geltend machen kann.
Sinn und Zweck des Landesvergabegesetzes nach § 19 ist es, dass auch im Unterschwellenbereich die Unternehmen entsprechend § 97 Abs. 7 GWB einen Anspruch darauf haben, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Das streitbefangene Vergabeverfahren verstößt gegen § 10 Abs. 3 LVG LSA, § 13 Abs. 3 VOL/A und § 16 Abs. 3 lit. a VOL/A.
Das Angebot der ... ist bereits in der ersten Wertungsstufe aus formellen Gründen infolge einer unvollständigen Erklärung gemäß § 13 Abs. 3 VOL/A und § 16 Abs. 3 lit. a VOL/A von der Wertung auszuschließen.
Die Antragsgegnerin verlangte entsprechend § 10 Abs. 1 und 3 LVG LSA bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den Bietern eine anzukreuzende Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit. Die ... hat die Erklärung zwar dem Angebot beigefügt, jedoch unvollständig ausgefüllt. Es fehlt das entsprechende Kreuz bei der Erklärung der Entgeltgleichheit. Allerdings wurde das Formblatt mit dem Datum vom 23.01.2015 sowie mit Firmenstempel und Unterschrift versehen, so dass die Bieterin mit ihrer Unterschrift bestätigt, diese gegen sich gelten zu lassen. Die konkrete Zusicherung der Entgeltgleichheit hat die Bieterin jedoch durch das fehlende Kreuz unterlassen. Damit liegt die Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit körperlich vor, wurde jedoch unvollständig eingereicht. Eine Nachforderung dieser Erklärung ist nicht zulässig.
Nachgefordert werden dürfen nur körperlich fehlende Erklärungen, unvollständige Erklärungen dürfen nicht nachgebessert werden. Im vorliegenden Fall fehlt die Erklärung nicht, sondern sie ist unvollständig bzw. entspricht nicht den gestellten Anforderungen und darf daher nicht gemäß § 16 Abs. 2 VOL/A nachgefordert werden.
Die Nachforderung einer Erklärung kommt nur in Betracht, wenn sie formale Mängel aufweist, nicht, wenn sie in inhaltlicher Hinsicht fehlerhaft ist. Es kommt dann nur darauf an, ob lediglich ein formaler Mangel korrigiert werden soll oder durch die Nachforderung des Nachweises inhaltliche Änderungen am Angebot erfolgen.
Gemäß § 10 Abs. 3 LVG LSA dürfen öffentliche Aufträge nur an solche Bieter vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, dass sie bei der Auftragsdurchführung ihren Arbeitnehmern bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gleiches Entgelt zahlen. Diesen Anforderungen entspricht das Angebot der .... nicht.
Entsprechend dem Willen des Gesetzgebers, der sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, wird die „Tariftreue und Entgeltgleichheit“ im Stadium der Vertragsausführung als Ergänzende Vertragsbedingung zu einer vertraglichen Nebenpflicht des Auftragnehmers.
Die Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit ist damit elementarer Vertrags- und Angebotsbestandteil. Die Erklärung enthält auch den Hinweis an den Unterzeichnenden, dass die unvollständige Vorlage der Erklärung nach § 15 LVG LSA zum Ausschluss führen kann. Hat der Bieter nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG LSA eine Erklärung nach den §§ 10 und 12 Abs. 2 nicht zum geforderten Zeitpunkt vorgelegt, entscheidet der öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, ob das Angebot von der Wertung ausgeschlossen wird.
Nach § 13 Abs. 3 VOL/A müssen die Angebote die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten. Der Auftraggeberin wird nach dieser Bestimmung kein Ermessensspielraum eingeräumt. Das Angebot der ... ist daher gemäß § 16 Nr. 3 lit. a VOL/A von der Wertung auszuschließen, da es keine Verpflichtung darüber enthielt, bei der Auftragsdurchführung den Arbeitnehmern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt zu zahlen.
Zur Herstellung der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 LVG LSA ordnet die Vergabekammer an, dass das Vergabeverfahren in den Stand der Angebotsprüfung und -wertung zurückzuversetzen ist.
III.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA.
Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.
IV.
Die ehrenamtliche Beisitzerin, ..., hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.