Rechtsprechung / Vergabekammer Sachsen-Anhalt

Vergabekammer Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.06.2016 – 3 VK LSA 16/16

Tenor

1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, erneut in die Angebotswertung einzutreten und diese unter Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin und der Rechtsauffassung der Vergabekammer neu durchzuführen.

2. Kosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

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Mit der Veröffentlichung am … 2016 unter evergabe-online sowie am … 2016 im Ausschreibungsblatt Sachsen-Anhalt schrieb der Antragsgegner im Wege der Öffentlichen Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) die Leistung - Leasing 1 LKW mit Ladekran (Dreiseiten-Kipper mit Ladekran), Vergabe-Nr. …, aus.

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Zum Submissionstermin am 14. April 2016, 14.00 Uhr, lagen 3 Hauptangebote vor.

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Die Antragstellerin legte zum Submissionstermin ein Hauptangebot in Höhe von … Euro brutto beim Antragsgegner vor und belegte damit nach rechnerischer Prüfung der Angebote preislich den ersten Platz.

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Der Antragsgegner stellt in der Auswertung der Angebote fest, dass die Antragstellerin das Leistungsverzeichnis in einer weiteren Fassung eingereicht hatte. Die hierin gemachten Eintragungen seien nicht zweifelsfrei zu werten, das Angebot sei deswegen auszuschließen. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 informierte der Antragsgegner auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 LVG LSA die Antragstellerin darüber, dass ihr Angebot ausgeschlossen werde.

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Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 beanstandet die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften. Die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sei nicht gerechtfertigt.

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Hierzu trägt die Antragstellerin vor, dass es sich bei den vier zusätzlichen Seiten des Leistungsverzeichnisses um identische Inhalte des originalen Leistungsverzeichnisses handeln würde und somit keine inhaltlichen Zweifel entstehen würden.

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Weiterhin führt sie mit Schreiben vom 1. Juni 2016 aus, dass das weitere Leistungsverzeichnis dem Angebot versehentlich beigefügt worden sei, es handele sich um ein internes Dokument, mit dem die Antragstellerin die Leistungsdaten eines Fahrzeuges erfasse und das der Vorbereitung eines Angebotes diene. Diese Beschreibung des Fahrzeuges enthalte zusätzliche Angaben zu dem angebotenen Fahrzeug, die jedoch nicht im Widerspruch zu den Vorgaben des Antragsgegners stünden. Der Antragsgegner habe das Angebot der Antragstellerin wegen der Abweichungen zum Leistungsverzeichnis ausgeschlossen, habe bisher aber nicht angeben können, in welchen Punkten es abweichen solle.

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Insbesondere hätte dies in einem Aufklärungsgespräch erläutert werden können, dieses habe der Antragsgegner vergaberechtswidrig unterlassen. Hierbei sei aber bereits fraglich, ob das Angebot der Antragstellerin überhaupt zweifelhaft gewesen sei, da der Antragsgegner es zugelassen habe, eine Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses einzureichen und die Alleinverbindlichkeit des Langverzeichnisses erklärt habe.

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Die Antragstellerin beantragt

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1. Die Wertung ihres Angebotes

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2. Einsicht in die Vergabeakten

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

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Da der Beanstandung der Antragstellerin nicht abgeholfen wurde, hat die Antragsgegnerin die Vergabeakten mit Schreiben vom 30. Mai 2016 der 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt übergeben.

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Mit Datum vom 15. Juni 2016 hat die Antragstellerin auf die Akteneinsicht verzichtet.

II.

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Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist zulässig.

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Gemäß § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt (Landesvergabegesetz - LVG LSA vom 19. November 2012, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 23/2012, ausgegeben am 30. November 2012) ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich und sachlich zuständig.

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Entscheidend für die Feststellung der Zuständigkeit ist hier die Beurteilung der übergebenen Kostenschätzung für die Lieferleistung. Diese liegt unterhalb der in § 100 GWB i.V.m. § 2 VgV geregelten Schwellenwerte.

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Damit ist die 3. Vergabekammer des Landes Sachsen-Anhalt nach Ziffer 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Vergabekammern (Bek. des MW vom 17.04.2013, MBL LSA Nr. 14/2013) zuständig.

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Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 2 Abs. 1 LVG LSA. Der maßgebliche Gesamtauftragswert von 50.000 Euro bei Leistungen und Lieferungen gemäß § 19 Abs. 4 LVG LSA ist überschritten.

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Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie hat durch die Abgabe eines Angebotes ihr Interesse am betreffenden Auftrag hinreichend bekundet.

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Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Verstöße gegen die Vergabevorschriften im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 LVG LSA beanstandet.

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Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist begründet, da die Antragstellerin durch den Ausschluss ihres Angebotes in ihren Rechten im Sinne von § 19 Abs. 2 LVG LSA verletzt wird. Die durch die Antragsgegnerin getroffene Entscheidung zum Ausschluss des Angebotes ist rechtswidrig.

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Das Angebot der Antragstellerin darf nicht wegen Änderung der Vergabeunterlagen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 d) ausgeschlossen werden.

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Gemäß Ziffer 3.2, Satz 2 der Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen (Formblatt 632) hat der Antragsgegner eine selbst gefertigte Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses zugelassen und gleichzeitig gemäß Ziffer 3.3 die von der Vergabestelle vorgegebene Langfassung für alleinverbindlich erklärt.

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Die Antragstellerin hat das Angebot vollständig und unterschrieben eingereicht und damit die Bedingungen des Antragsgegners akzeptiert. Die von der Antragstellerin eingereichten zusätzlichen Seiten entsprechen inhaltlich den Vorgaben des Antragsgegners, insbesondere sind sämtliche Angaben zu Preis und Typ des angebotenen Fahrzeuges identisch.

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Abweichungen zu den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses des Antragsgegners konnte die Vergabekammer nicht feststellen. Die zusätzlichen Angaben zum Fahrzeug sind auch keine Änderungen des Leistungsverzeichnisses, sondern entsprechen den Leistungsdaten des Fahrzeuges, die sich auch aus dem vom Antragsgegner selbst geforderten Prospektmaterial ergeben, das ebenfalls zusätzliche weitere Angaben zum Fahrzeug enthält.

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Insofern handelt es sich um ein von der Antragstellerin selbst verfasstes Leistungsverzeichnis, das keine Auswirkung auf die Wertung des Angebotes hat. Insofern wäre auch ein Aufklärungsgrund nicht gegeben, da es sich vorliegend um eine eindeutige Abschrift des Leistungsverzeichnisses handelt.

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Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Angebot der Antragstellerin zu Unrecht wegen Änderung der Vergabeunterlagen aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde. Grundsätzlich ist das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt zu wiederholen, ab dem es fehlerhaft ist. Um den Vergabeverstoß zu beseitigen, hat die Vergabekammer hierzu geeignete und notwendige Maßnahmen zu treffen, um der Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten im Sinne von § 19 Abs. 2 Satz 4 LVG LSA entgegenzuwirken. Es ist daher geboten, dass der Antragsgegner die Prüfung und Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer wiederholt.

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III. Kosten

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 19 Abs. 5 Satz 4 LVG LSA. Danach sind keine Kosten zu Lasten eines Bieters zu erheben, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat.

IV.

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Die ehrenamtliche Beisitzerin hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin der Vergabekammer ermächtigt, den Beschluss allein zu unterzeichnen. Ihr lag dieser Beschluss hierzu vor.